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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2012
- 2-03 O 394/11 -
Filesharing: Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei widersprüchlichen Angaben zum Anschlussinhaber
Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussinhaberermittlung gehen zu Lasten des Rechteinhabers
Widersprüchliche Angaben zum Anschlussinhaber begründen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlussinhabers. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Rechteinhabers, so dass urheberrechtliche Ansprüche nicht bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaberin von mehreren Musiktiteln machte gegenüber einen Familienvater im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes einen Unterlassungsanspruch geltend. Hintergrund dessen war, dass über seinen Anschluss angeblich mittels einer Filesharingsoftware Musikaufnahmen zum Download bereitgestellt wurden. Bei der
Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte fest, dass der Rechteinhaberin kein Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG) zustand. Denn diese habe nicht glaubhaft machen können, dass der Familienvater zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber der ermittelten IP-Adresse war. Es haben erhebliche
Ermittlung von zwei Nutzern begründeten Zweifel
Für das Landgericht war es nicht nachvollziehbar, warum zwei Abfragen zur ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen konnte. Vielmehr hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eine wiederholte Abfrage bei fehlerfreier Durchführung zu einem identischen Ergebnis führen müssen. In diesem Zusammenhang wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass der Vater erst nach erfolgloser Abmahnung des minderjährigen Sohnes als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M.,ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16257
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