wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Essen, Beschluss vom 30.08.2012
4 O 263/12 -

Namensnennung im "Porno-Pranger" einer Anwaltskanzlei: Privatpersonen können im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen der Namensnennung vorläufig erreichen

Kein Schutz durch Berufs­ausübungs­freiheit (Art. 12 GG) bei Nennung von Privatpersonen in Gegnerliste

Kündigt eine Anwaltskanzlei an, Privatpersonen in einer Gegnerliste im Zusammenhang mit Urheber­rechts­verletzungen wegen des illegalen Downloads von Erotikfilmen namentlich zu nennen, können diese im Wege der einstweiligen Verfügung die Nennung vorläufig verhindern. Die Anwaltskanzlei kann sich nicht auf den Schutz der Berufs­ausübungs­freiheit (Art. 12 GG) berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei kündigte an, auf ihrer Internetseite im September 2012 eine Gegnerliste zu veröffentlichen. In dieser sollten die Namen von Privatpersonen stehen, die Urheberrechtsverletzungen unter anderem im Zusammenhang mit dem Download von Erotikfilmen begangen haben sollen. Eine der betroffenen Personen sah dies als unzulässig an und beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Namensnennung.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Essen gab dem Antrag statt und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Anwaltskanzlei. Denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zugestanden habe. Der Anspruch habe sich daraus ergeben, dass eine Veröffentlichung des Namens das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin verletzt hätte. Zu dem Recht gehöre auch in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.

Schutz der Berufsausübungsfreiheit umfasste nicht Namensnennung

Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass die sachliche und unkommentierte Benennung von Unternehmen in Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt ist. Dies sei durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06). Um einen solchen Fall habe es sich aber nicht gehandelt. Für das Gericht sei es nämlich nicht ersichtlich gewesen, dass die geplante Veröffentlichung der Gegnerliste zu Werbezwecken erfolgen sollte.

Veröffentlichung der Gegnerliste erfolgte nicht zu Werbezwecken

Der fehlende Werbezweck der Veröffentlichung der Gegnerliste habe sich nach Ansicht des Landgerichts daraus ergeben, dass die Antragstellerin eine Privatperson war. Ein besonderes Interesse an der Namensnennung, um auf diesem Weg eine Expertise in der entsprechenden Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu bekommen, sei in einem solchen Fall nicht erkennbar. Zumindest würde das Interesse der Antragstellerin, nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, das Interesse der Anwaltskanzlei an der Werbung überwiegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die Veröffentlichung das soziale Ansehen der Antragstellerin hätte beeinträchtigt werden können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 845
MMR 2012, 845
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 767, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
NJW-Spezial 2012, 767 (Christian Dahns)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17339 Dokument-Nr. 17339

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17339

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung