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Landgericht Essen, Urteil vom 15.09.2009
15 S 297/08 -

Marode Schlösser – Versicherung muss Einbruchschaden nicht zahlen

Einbruchdiebstahl setzt gewaltsames Öffnen von Gebäuden voraus

Eine Hausratversicherung ist nicht dazu verpflichtet den Schaden eines Einbruchs zu bezahlen, wenn dem Einbrecher das Einsteigen durch marode Schlösser wesentlich erleichtert wurde. Dies entschied das Landgericht Essen.

In zugrunde liegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingestiegen und hatten Wertgegenstände entwendet. Ein Gutachter der Hausratversicherung stellte jedoch im Nachhinein fest, dass die Schlossbolzen am Garagentor verrostet waren und sich das abgeschlossene Tor ohne großen Kraftaufwand problemlos öffnen ließ. Die Hausratversicherung sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich, den Schaden zu zahlen.

Öffnen der Garage bedurfte keinem erheblichen Kraftaufwand

Das Landgericht Essen gab der Versicherung Recht. Denn ein Einbruchdiebstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen voraus, wobei es sich um eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung handeln muss. Bei einer Überwindung eines Garagentors fehlt es daran, wenn - wie hier - aufgrund einer Korrosion die Kunststoffhülsen auf den Verschlussbolzen des Garagentores sitzen und eine Verriegelung des Tores nicht mehr möglich ist. Zum Öffnen bedurfte es keines erheblichen Kraftaufwands, sondern nur eines Ausnutzens des seitlichen Spiels des Tores, um die nicht voll ausgefahrenen Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Den Schaden des Diebstahls trägt somit der Garagenbesitzer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, (kg)

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