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Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002
10 S 438/01 -

Grillen: Mietvertragliches Grillverbot auf dem Balkon ist rechtmäßig

Verbot des Grillens kann sachlich gerechtfertigt sein

Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter einen Mieter gekündigt, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnungen unbeeindruckt auf dem Balkon der Wohnung grillte bzw. eine Friteuse benutze. Gemäß der Hausordnung, die zum Vertragsgegenstand des Mietvertrages geworden war, war das Grillen auf dem Balkon untersagt.

Richter: Grillverbot auf Balkon ist sachgerecht

Zu Recht, entschied das Landgericht Essen. Die Regelung sei sachgerecht. Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlengrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon Speisen zubereitet werden, seien gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mietmieter zu belästigen.

Grillverbot soll Streitigkeiten mit Mitmietern vermeiden

Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, sei es jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn der Mietgegenstand wie hier ein Mehrfamilienhaus sei, ein auf dem Balkon bezogenes Grillverbot auszusprechen.

Mieter muss ausziehen

Da der Mieter das mietvertragliche Grillverbot nicht beachtet hatte, befanden die Richter, dass die Kündigung des Vermieters rechtmäßig war. Der Mieter musste die Wohnung räumen.

Dieses Urteil wird häufig mit dem falschen Aktenzeichen "10 S 437/01" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "10 S 438/01"

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Essen (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2002, Seite: 337
WuM 2002, 337

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Dokument-Nr.: 7983 Dokument-Nr. 7983

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