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Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.03.2006
- 13 T 28/06 -
Fristlose Kündigung wegen rückständiger Miete erst bei Zahlungsverzug von zwei vollen Mieten möglich
Auf den Zeitpunkt und die Begründung der Kündigung kommt es an
Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen rückständiger Miete erst kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei vollen Monatsraten in Verzug ist. Tritt dieser Zahlungsrückstand erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem dem Mieter die Kündigung zugeht, so ist die Kündigung unwirksam. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Im Fall war der Mieter mit Mietzahlungen in Verzug geraten. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis gemäß § 569 Abs. 4 BGB fristlos. Jedoch war der Mieter zum Zeitpunkt der Abfassung des Kündigungsschreibens noch nicht in Verzug mit zwei vollen Monatsbeiträgen. Dieser trat erst zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens ein.
Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Bereits bei Abgabe der Kündigungserklärung müsse der zur Kündigung berechtigende Mietrückstand eingetreten sein. Es reiche nicht aus, wenn der die Grundlage der fristlosen Kündigung bildende Zahlungsverzug erst nach Abfassung und Absendung des Kündigungsschreibens eintrete.
Dies ergebe sich auch aus dem Gesetz, denn § 569 Abs. 4 BGB verlange eine Begründung für die fristlose Kündigung, damit der Mieter überprüfen könne, ob die Kündigung berechtigt sei. Umstände, die erst nach Absendung der Kündigung hinzutreten, könnten naturgemäß noch nicht in der Begründung enthalten sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2844
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