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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012
38 O 37/12 -

Gewerbeauskunft-Zentrale: Rechnungsstellung und Mahntätigkeit der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH wettbewerbswidrig

Übersendung von Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben stellt geschäftlich unlautere Handlung dar

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag des DSW der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie "Rechnung", "Mahnung" oder "Inkasso" zur Zahlung aufzufordern.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren betroffene Unternehmer im Anschluss an die Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank durch die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, nach Unterzeichnung der Formulare nicht nur mit Rechnungen überzogen, sondern auch durch weitere Mahntätigkeit in massiver Weise zur Zahlung aufgefordert worden. Teilweise wurden in diesem Zusammenhang Inkassounternehmen und Rechtsanwälte eingeschaltet. Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte Klage wegen Irreführung eingereicht.

Mahntätigkeit stellt systematische Fortsetzung der vorherigen Formularaussendung dar

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des DSW. Der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben, so gewonnene "Kunden" zu Zahlungen zu bewegen, stelle eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar. Es konstatiert ein systematisches Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, indem ihr Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus "Vertragsfalle". Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.

LG und OLG bestätigen Irreführungseignung der Vertragsformulare

Die Frage, ob die Angebotsformulare selbst bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irreführend einzustufen sind, ist Gegenstand eines derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens (Az. I ZR 70/12, Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11). Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten nach Klageerhebung durch den DSW die Irreführungseignung solcher Formulare bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V./Wettbewerbszentrale/ra-online

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