Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012
- 14c O 302/11 -
"Paula" gegen "Flecki" – Dr. Oetker unterliegt im Streit mit Aldi um Schoko-Vanille-Pudding
Landgericht Düsseldorf verneint Wettbewerbsverstöße bei der Gestaltung des Aldi-Produkts
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Eilantrag der Dr. Oetker KG zurückgewiesen, mit dem diese ein europaweites Verkaufsverbot für den von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebenen Schoko-Vanille-Pudding "Flecki" erreichen wollte. Das Gericht sieht weder die Verletzung eines von Dr. Oetker eingetragenen europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) noch die von Dr. Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt "Flecki" weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers "Paula" auf.
Das Landgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass die Gestaltung des Puddings "Flecki" zunächst keine Rechte aus einem für Dr. Oetker im Jahr 2005 eingetragenen
Nachahmung des Puddingprodukts "Paula" erfolgt nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise
Auch sieht das Gericht im Vertrieb von "Flecki" keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so etwa durch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung. Zwar habe Dr. Oetker mit seiner kuhfellähnlichen Gestaltung der Vanille-Schoko-Anteile im Pudding "Paula" ein innovatives
Kunde darf durch Produktgestaltung nicht in vermeidbarer Weise über tatsächliche Herkunft getäuscht werden
Zu beachten sei, dass ein Konkurrenzprodukt nicht so gestaltet sein dürfe, dass der Kunde in vermeidbarer Weise über dessen tatsächliche Herkunft getäuscht werde. Die Gestaltung des Produktes dürfe deshalb nicht darauf abzielen, dass der Kunde glauben soll, statt "Flecki" eigentlich "Paula" zu kaufen. Eine solche Herkunftstäuschung sei vorliegend vor allem deshalb besonders zu prüfen gewesen, weil allgemein bekannt sei, dass Aldi auch Produkte namhafter Hersteller unter anderem Namen und dann auch in abweichender Produktaufmachung vertreibe (Zweitmarke).
Herkunftstäuschung durch Aldi ausreichend vermieden
Selbst wenn aber einzelne Kunden glauben könnten, statt "Flecki" eigentlich "Paula" zu erwerben, sei dies Aldi nicht vorwerfbar. Bei der Gestaltung von "Flecki" sei das Erforderliche getan worden, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Grundsätzlich müsse es einem
Gestaltung der Verpackung und Pudding an sich weisen deutliche Unterschiede auf
So unterscheide sich bereits die Maserung der Puddingmassen von "Flecki" und "Paula". "Paula" weise sich durch klar abgegrenzte Flecken aus, die inselartig in einer andersartigen Masse lägen und einander nicht berührten. Bei "Flecki" handle es sich hingegen eher um einzelne Felder, die miteinander durch Stege in Verbindung stünden. Auch unterscheide sich die Aufmachung und Verpackung erheblich. Während "Paula" nur in Viererpacks angeboten werde, gebe es "Flecki" ausschließlich in Zweierpacks. Erhebliche Unterschiede bestünden aber auch zwischen den namensgebenden, auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen abgebildeten Kühen. Bei der Kuh "Flecki" handele es sich um eine eher magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins Bild schaue und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt stünde. Im Gegensatz dazu stehe "Paula". Diese zeichne sich durch besondere Individualität aus. Ihre stilisierte Zeichnung und ihre "Coolness" suggerierende Sonnenbrille stünden im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine relevante Rolle spiele. Entsprechend befände sich die Kuh "Paula" auch im Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung, so der Verpackung, den TV-Spots, dem eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.
Hintergrundinformation "Flecki" und "Paula":
Die Dr. Oetker KG vertreibt seit August 2005 deutschlandweit den Vanille-Schoko-Strudelpudding "Paula", den sie intensiv, auch durch TV-Werbung, bewirbt. Der Pudding "Paula" ist nach der gleichnamigen Kunstfigur, einer Kuh, benannt, die im Mittelpunkt der Werbemaßnahmen für das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
- Verwechslungsgefahr mit VIAGRA – Alkoholisches Getränk darf nicht VIAGUARA heißen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.01.2012
[Aktenzeichen: T-332/10]) - BGH: Markenschutz des "Lindt-Goldhasen" muss neu bestimmt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010
[Aktenzeichen: I ZR 57/08]) - Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" aufgehoben
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: 14c O 292/11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13121
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13121
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.