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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2016
1 O 68/14 -

Mieterhaftung für Klavier: Ehemaliger Mieter des Steinway-Hauses haftet für verschwundenen Steinway-Flügel

Früherer Mieter des Steinway-Hauses hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten

Der frühere Mieter des Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben; kann er dies binnen vier Wochen nicht, hat er 3.000,-- € Schadenersatz zu zahlen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Der klagende Musikpädagoge hatte im August 2008 dem beklagten Einzelhandelskaufmann Marc H., der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf in der Kronprinzenstraße gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.

Gericht: Früherer Mieter des Steinway-Hauses hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der frühere Mieter des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume, die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH, ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen als jene Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm; Ende 2008 soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.

Beklagter muss Klavier herausgeben oder Schadenersatz zahlen

Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000,-- € zu zahlen, so die 1. Zivilkammer in ihrem Urteil. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments - hier Risse im Resonanzboden - und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000,-- € Schadenersatz verlangt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2016
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 22062 Dokument-Nr. 22062

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