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Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2008
3 O 172/08 -

Schummeln bei Reisebuchung: Eltern haften für falsche Altersangaben zu mitreisenden Kindern

Bei Auffliegen des Schwindels muss Rabatt in voller Höhe an Reiseveranstalter zurückerstattet werden

Wer mitreisende Kinder in den Buchungsunterlagen für Urlaubsreisen deutlich jünger macht als sie in Wahrheit sind, um dadurch in den Genuss von Preisrabatten zu kommen, kann bei Auffliegen dieser Lüge dazu verpflichtet werden, dem Reiseunternehmen die gewährten Rabatte in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gab ein Ehepaar im Zeitraum von 1999 bis 2007 bei diversen Reisebuchungen das Alter ihrer drei Kinder gegenüber dem Reisebüro drastisch niedriger an, um in den Genuss unberechtigter Reiserabatte zu kommen.

Kinder waren deutlich alter als in Buchungsunterlagen angegeben

Die Betrügereien waren aufgeflogen, als eines der Kinder während eines Urlaubsaufenthaltes erkrankte. Während die Eltern ihn in ein Krankenhaus begleiteten, sorgte sich das Hotelpersonal um die verbliebenen Kinder. Dabei stellten sie fest, dass die Kinder viel älter waren als in der Reisebuchung angegeben. So war der 19-jährige Sohn als 6-Jähriger angemeldet und seine 18 Jahre alte Freundin, die die Eltern in den Urlaub eingeladen hatten, lief in den Reiseunterlagen als 5-Jährige mit. Auch die Alterangabe eines weiteren Sohnes war von den Eltern falsch angegeben worden: Er war zum Zeitpunkt der Reise 9 statt 5 Jahre alt.

Eltern halten Rückforderungen des Reiseveranstalters für verjährt

Die Eltern plagte am Ende wohl doch ein schlechtes Gewissen: Außergerichtlich überwiesen sie an den Reiseveranstalter 12.000,- €. Als dieser weitere 4.700,- € verlangte, schalteten die Eltern aber auf stur. Die Forderung sei längst verjährt. Im Übrigen sei dem Reisebüro das tatsächliche Alter der Kinder bekannt gewesen.

Verjährung tritt erst drei Jahre nach Kenntnis des Reiseveranstalters vom Bestehen von Nachforderungsansprüchen ein

Dies Argumentation hielt vor dem Landgericht Dortmund allerdings nicht stand. Der Reiseveranstalter müsse sich die positive Kenntnis des Reisebüros vom tatsächlichen Alter der Kinder nicht zurechnen lassen, meinten die Richter. Falls das Reisebüro nämlich als Vertreter des Reiseveranstalters gehandelt haben sollte, habe es seine Vertretungsmacht unzulässig überschritten. Im Übrigen seien die Forderungen des Reiseveranstalters nicht verjährt. Normalerweise verjährten zivilrechtliche Ansprüche zwar innerhalb von drei Jahren – allerdings erst vom Zeitpunkt der Kenntnis des Reiseveranstalters vom Bestehen der Nachforderungsansprüche. Dieser habe aber erst 2007 von den falschen Altersangaben erfahren. Letztlich verurteilte das Gericht das Ehepaar zur Nachzahlung der geforderten rund 4.700,- € an den Reiseveranstalter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, LG Dortmund

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