Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Detmold, Urteil vom 02.05.2012
- 10 S 1/12 -
Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall
Weist Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt Rücksichtnahmegebot gemäß § 1Abs. 2 StVO
Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht Detmold und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte zunächst das Amtsgericht Lemgo über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden.
AG teilt Schaden unter Beteiligten auf
Vor dem Amtsgericht Lemgo konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lemgo galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte den Schaden daher geteilt.
Vorfahrtsregel gilt nur sofern Straßencharakter der Fahrbahnen auf Parkplatz klar und unmissverständlich ist
Das Landgericht Detmold bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Landgericht Detmold/ra-online
- Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 30.11.2011
[Aktenzeichen: 20 C 144/11]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13518
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13518
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.