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Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015
- 10 S 110/14 -
Berechtigung des Bevollmächtigten zu Verfügungen über Sparkonto bei Vorlage einer entsprechenden Vorsorgevollmacht
Keine Notwendigkeit zur Vorlage einer Bankvollmacht
Berechtigt eine Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten dazu, alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, so kann er über das Sparkonto des Vollmachtgebers verfügen. Die Vorlage einer Bankvollmacht ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 wurde einem Mann wirksam eine
Schadenersatzpflicht der Bank wegen verlangter Bankvollmacht
Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Bevollmächtigten und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 30.05.2014
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Dokument-Nr. 21608
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