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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012
- 7 S 250/11 -
Abflugverspätung aufgrund Erkrankung des Piloten begründet Ausgleichsansprüche der Flugpassagiere
Erkrankung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Kommt es zu einer Abflugverspätung, weil der Pilot erkrankt, so stehen den Flugpassagieren Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Ein den Anspruch ausschließender außergewöhnlicher Umstand ist in der Erkrankung nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Sansibar nach Frankfurt a.M. startete nicht wie geplant, sondern mit einer 24stündigen Verspätung. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass der
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab. Da die Verspätung auf einer
Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestand
Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten des Fluggastes und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ausgehend davon, dass eine
Außergewöhnlicher Umstand lag nicht vor
Ein außergewöhnlicher den Anspruch ausschließender Umstand (Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung) habe zudem nach Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher sei nicht in der
Art der Erkrankung unbeachtlich
Es komme auch nicht darauf an, so das Landgericht weiter, welche Ursache der krankheitsbedingte Ausfall hatte. Es sei daher unbeachtlich, ob eine bakterielle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.11.2011
[Aktenzeichen: 3 C 678/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 1137 NJW-RR 2012, 1137 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2012, Seite: 182 RRa 2012, 182
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Dokument-Nr. 17280
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