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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012
7 S 250/11 -

Abflugverspätung aufgrund Erkrankung des Piloten begründet Ausgleichsansprüche der Flugpassagiere

Erkrankung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Kommt es zu einer Abflugverspätung, weil der Pilot erkrankt, so stehen den Flugpassagieren Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Ein den Anspruch ausschließender außergewöhnlicher Umstand ist in der Erkrankung nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Sansibar nach Frankfurt a.M. startete nicht wie geplant, sondern mit einer 24stündigen Verspätung. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass der Pilot einen Kreislaufkollaps erlitt und daher das Flugzeug nicht führen konnte. Ein Fluggast verlangte aufgrund dessen von der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung. Da sich diese mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands weigerte zu zahlen, erhob der Fluggast Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab. Da die Verspätung auf einer Erkrankung des Piloten zurückzuführen gewesen sei, habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, für den die Fluggesellschaft nicht hafte. Gegen diese Entscheidung legte der Fluggast Berufung ein.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestand

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten des Fluggastes und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ausgehend davon, dass eine Flugverspätung gleichzusetzen sei mit einer Flugannullierung (BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 95/06, hat das Gericht den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung bejaht.

Außergewöhnlicher Umstand lag nicht vor

Ein außergewöhnlicher den Anspruch ausschließender Umstand (Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung) habe zudem nach Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher sei nicht in der Erkrankung des Piloten zusehen gewesen. Zwar sei es richtig, dass es einer Fluggesellschaft nicht zumutbar ist, an allen Abflug- und Zielorten der von ihr betriebenen Flugstrecken Ersatzpersonal vorrätig zu haben. Es müsse aber beachtet werden, dass es allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen ist, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Mitarbeiters sei das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss. Eine Erkrankung sei eben nicht ungewöhnlich oder nur sehr selten. Es sei zudem vollkommen unerheblich, ob die Fluggesellschaft keine flugtaugliche Maschine zur Verfügung steht oder die für die ordnungsgemäße Durchführung des Fluges erforderliche Besatzung nicht den körperlichen Anforderungen entspricht.

Art der Erkrankung unbeachtlich

Es komme auch nicht darauf an, so das Landgericht weiter, welche Ursache der krankheitsbedingte Ausfall hatte. Es sei daher unbeachtlich, ob eine bakterielle Erkrankung, eine Virusinfektion, eine chronische Krankheit, eine unfallbedingte Verletzung oder ob ein vom Mitarbeiter selbst veranlasster Ausfall, etwa durch übermäßigen Alkoholgenuss, vorliegt. Auf ein Verschulden der Fluggesellschaft komme es nicht an. Etwas anderes könne gelten, wenn die Erkrankung durch einen Sabotageakt von außen durch Dritte verursacht worden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.11.2011
    [Aktenzeichen: 3 C 678/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1137
NJW-RR 2012, 1137
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Jahrgang: 2012, Seite: 182
RRa 2012, 182

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