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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 13.01.1995
3 O 442/92 -

Salmonellenvergiftung an Bord: 100 % Reisepreisminderung bei Salmonellenerkrankung während Urlaubsreise

Gericht spricht 100 % Reisepreisminderung bei Salmonellenvergiftung auf Kreuzfahrt zu - aber nur für die Zeit der Erkrankung

Das Landgericht Darmstadt hat der Teilnehmerin an einer Schiffskreuzfahrt die Minderung des Reisepreises wegen der Erkrankung an Salmonellen während der Reise zugestanden. Für die Tage der Erkrankung steht der Urlauberin danach die zeitanteilige Minderung des Gesamtreisepreises zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, da es insoweit an einem Verschulden der Reiseveranstalterin fehle.

Die Urlauberin hatte gemeinsam mit ihrer Familie eine 17-tägige Kreuzfahrt auf der MS Kasachstan nach Island-Spitzbergen-Norwegen unternommen. Drei Tage vor Ende der Reise erkrankte sie - wie 15 ihrer Mitreisenden - an Salmonellen. Zurück in Deutschland wurde sie für 7 Tage ins Krankenhaus eingeliefert, von denen sie 2 Tage auf der Intensivstation verbrachte. Daraufhin war sie noch 14 Tage lang krankgeschrieben.

Klägerin verlangte Erstattung des gesamten Reisepreises - trotz Erkrankung erst am Ende der Reise

Ihre Erkrankung führte sie auf verdorbenes Essen an Bord zurück und verlangte von der Reiseveranstalterin die Rückerstattung des vollen Reisepreises von 6.299 DM als Minderung, Schmerzensgeld von mindestens 3.000 DM, Ersatz der Fahrtkosten für ihre Abholung aus dem Krankenhaus sowie Verdienstausfall ihres Ehemanns, der sie abholte.

Reisepreisminderung nur für Zeitraum der Erkrankung

Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab und sprach ihr lediglich 699,89 DM nebst Zinsen als Minderung des Reisepreises zu. Das Gericht ging dabei davon aus, dass sich die Urlauberin aufgrund mangelhafter - nämlich mit Salmonellen kontaminierter Verpflegung - auf dem Schiff eine Salmonellenerkrankung zugezogen habe. Deshalb stehe ihr eine zeitanteilige Minderung des Gesamtreisepreises zu.

Verschulden des Reiseveranstalters konnte nicht nachgewiesen werden - kein Schmerzensgeld

Fahrtkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gestand das Gericht der Urlauberin aber nicht zu. Denn diese Ansprüche setzen ein Verschulden voraus, das die Klägerin nicht nachweisen konnte. Denn nach den Ausführungen der Reiseveranstalterin hätten am Tag der Erkrankung alle Passagiere, die später vom Hafenarzt untersucht wurden, während eines Landeausflugs in Bergen, an dem auch die Klägerin teilnahm, Lachs gegessen.

Schiffsleitung hatte Vorkehrungen zur Vermeidung von Salmonellen getroffen

Außerdem wies die Veranstalterin nach, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Schiffsleitung zur Vermeidung des Auftretens von Salmonellen getroffen habe. Zudem könne eine Infizierung mit Salmonellen auch durch einfachen Körperkontakt erfolgen, so dass sich die Klägerin durchaus auch über andere Passagiere, die sich nicht auf dem Schiff, sondern auf dem Land infiziert hätten, angesteckt haben könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (vt/we)

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