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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 13.01.1995
- 3 O 442/92 -
Salmonellenvergiftung an Bord: 100 % Reisepreisminderung bei Salmonellenerkrankung während Urlaubsreise
Gericht spricht 100 % Reisepreisminderung bei Salmonellenvergiftung auf Kreuzfahrt zu - aber nur für die Zeit der Erkrankung
Das Landgericht Darmstadt hat der Teilnehmerin an einer Schiffskreuzfahrt die Minderung des Reisepreises wegen der Erkrankung an Salmonellen während der Reise zugestanden. Für die Tage der Erkrankung steht der Urlauberin danach die zeitanteilige Minderung des Gesamtreisepreises zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, da es insoweit an einem Verschulden der Reiseveranstalterin fehle.
Die Urlauberin hatte gemeinsam mit ihrer Familie eine 17-tägige
Klägerin verlangte Erstattung des gesamten Reisepreises - trotz Erkrankung erst am Ende der Reise
Ihre
Reisepreisminderung nur für Zeitraum der Erkrankung
Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab und sprach ihr lediglich 699,89 DM nebst Zinsen als Minderung des Reisepreises zu. Das Gericht ging dabei davon aus, dass sich die Urlauberin aufgrund mangelhafter - nämlich mit
Verschulden des Reiseveranstalters konnte nicht nachgewiesen werden - kein Schmerzensgeld
Fahrtkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gestand das Gericht der Urlauberin aber nicht zu. Denn diese Ansprüche setzen ein
Schiffsleitung hatte Vorkehrungen zur Vermeidung von Salmonellen getroffen
Außerdem wies die Veranstalterin nach, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Schiffsleitung zur Vermeidung des Auftretens von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (vt/we)
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Dokument-Nr. 11240
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