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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.11.2011
- 25 S 142/11 -
Informationspflicht des Reiseveranstalters bei Unmöglichkeit von Ausritten aufgrund des Wetters
Keine Haftung wegen schlechten Wetters
Ist wesentlicher Gegenstand einer Reiterreise die Durchführung von Ausritten und sind derartige Ausritte wegen des Wetters nicht möglich, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor Reiseantritt auf diesen Umstand hinzuweisen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger eine Reiterreise in Ungarn mit Ausritten in der Puszta. Nach Ankunft im Hotel teilte man ihm mit, dass Ausritte wetterbedingt nicht stattfinden könnten, da es zu viel geregnet hatte. Daraufhin reiste der Kläger wieder ab.
Verletzung der Informationspflicht stellt Reisemangel dar
Das Landgericht entschied, dass die Reise mangelhaft war, da der
Mangelhaftigkeit nicht aufgrund der Witterungsverhältnisse
Die Mangelhaftigkeit der Reise war nicht aufgrund der Witterungsverhältnisse gegeben. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: 301 C 256/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 877 NJW-RR 2012, 877
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Dokument-Nr. 14158
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