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Landgericht Coburg, Beschluss vom 03.09.2004
32 S 65/04 -

Mietverhältnis kann gekündigt werden, wenn ein Mieter den Lebensgefährten der Vermieterin beleidigt

Freund der Vermieterin beschimpft, Wohnung weg!

Die Fassung zu verlieren, lohnt in keinem Fall. Die Konsequenzen können fatal sein: Kränkt etwa der Mieter den Freund der Vermieterin, kann sie grundsätzlich den Mietvertrag sofort kündigen. Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg jetzt entschiedener Fall.

Beide Gerichte gaben dem Räumungsbegehren der Vermieterin statt. Ihr Mieter hatte sich im Ton vergriffen und ihren Lebensgefährten aufs Übelste beschimpft.

Bereits seit einiger Zeit kriselte es zwischen den Mietparteien. Der Streit drehte sich um die korrekte Abrechnung der Nebenkosten. Der Höhepunkt der unschönen Auseinandersetzung sollte allerdings noch folgen. Als die Vermieterin und ihr Lebenspartner - beide im betagten Alter - dem Mieter eines Abends zufällig im Hausflur begegneten, verlor dieser die Beherrschung. Er stellte sich in drohender Haltung vor den Freund seiner Vermieterin und beschimpfte ihn mit vulgären Ausdrücken. Die Folge: Wenige Tage später flatterte dem Mieter die fristlose Kündigung ins Haus. Doch der weigerte sich, auszuziehen. Der Partner der Vermieterin habe ihn provoziert, verteidigte sich der Mieter.

Ohne Erfolg. Amtsgericht und Landgericht Coburg erklärten die Kündigung für rechtens. Nach der Beweisaufnahme sahen es die Gerichte als erwiesen an, dass der beklagte Mieter den Freund der Vermieterin grundlos derb beschimpft hatte. Hierdurch habe der Beklagte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Klägerin zerstört. Seine verbalen Attacken seien auch nicht zu entschuldigen, weil ihm weder die Vermieterin noch deren Lebensgefährte dazu Anlass gegeben hätten. Der Klägerin sei daher nicht mehr zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2005
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 07.06.2004
    [Aktenzeichen: 11 C 1440/03]
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Dokument-Nr.: 395 Dokument-Nr. 395

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