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Landgericht Coburg, Urteil vom 01.04.2008
23 O 96/07 -

Mieterin muss für Beschädigung eines gemieteten Baggers aufkommen

Schaden entstand durch Bedienungsfehler

Dem Vermieter eines Baggers sind die Mieterin und ihr Baggerfahrer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn der Fahrer aus Unachtsamkeit das gemietete Fahrzeug beschädigt.

Nach einem Urteil des Landgericht Coburg wurde die Mieterin eines Baggers und ein ihr helfender Baggerfahrer verurteilt, dem Vermieter des Gerätes die Reparaturkosten von rund 15.000 € zu bezahlen.

Bei der Anmietung des Baggers verzichtete die Mieterin auf einen Baggerfahrer der Vermietfirma und setzte auf einen Bekannten, der als Baggerfahrer gearbeitete hatte.

Bei den Erdarbeiten fuhr der Bekannte die Baggerschaufel so weit ein, dass die Zähne der Schaufel von unten in die Fahrerkabine schlugen und sie eindrückten. Der Fahrer konnte den Bagger gerade noch anhalten, bevor die Schaufelzähne seine Beine erreichten.

Der Vermieter wollte von der Mieterin und ihrem Helfer die Reparaturkosten von rund 15.000 € bezahlt bekommen. Die Mieterin und ihr Baggerfahrer weigerten sich. Sie hätten sich darauf verlassen, dass für den vermieteten Bagger eine Kaskoversicherung und eine Schutzvorrichtung gegen das Wegbaggern der Fahrerkabine bestehe.

Damit hatten sie jedoch vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Ohne Nachfrage beim Vermieter hätten sie sich weder darauf verlassen dürfen, dass für den vermieteten Bagger eine Kaskoversicherung besteht, noch dass ein Schutzmechanismus für die Kabine existiert.

Das Landgericht verurteilte beide zur Erstattung der Reparaturkosten. Die Mieterin muss für die Beschädigung durch den Baggerfahrer aufkommen, weil sie diesen mit dem Bagger hat arbeiten lassen. Der Bekannte ist schadensersatzpflichtig, da er - so stellte das Landgericht fest - durch einen Bedienungsfehler den Bagger beschädigt hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 29.08.2008

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Dokument-Nr.: 6610 Dokument-Nr. 6610

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