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Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010
23 O 786/09 -

LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Regenabflussrohr nicht mit Ableitungsrohr für häusliches Abwasser gleichzusetzen

Ein Regenabflussrohr kann nicht mit einem Ableitungsrohr für häusliches Abwasser der Wasserversorgung gleichgesetzt werden. Umfasst der Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes, die zur Entsorgung beim versicherten Gebäude dienen, ist die Versicherung nicht schadensersatzpflichtig, wenn es zum Schaden an einem Regenabflussrohr kommt. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am Haus der Kläger im Frühjahr 2008 zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen war.

Kläger verlangen Kosten für Rohrinspektion und Instandsetzung von Versicherung ersetzt

Die Kläger wollten von dem beklagten Versicherer die Kosten für die Rohrinspektion und die Kosten für die Instandsetzung – die sich nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma insgesamt auf über 8.700 Euro beliefen – erstattet bekommen.

Versicherung: Schaden ist nicht von Wohngebäudeversicherung erfasst

Der beklagte Versicherer meinte, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung überhaupt nicht erfasst.

Versicherungsschutz umfasst nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte, wie bereits andere Gerichte vorher, fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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Dokument-Nr.: 9961 Dokument-Nr. 9961

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