Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2016
- 23 O 457/16 -
Füße auf sonnenerhitzter Metallplatte verbrannt - Gemeinde haftet für Verbrennungen eines Kindes am Badesee
LG Coburg zur Verkehrssicherungspflicht am Badesee
Das Landgericht Coburg hat eine Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem sich ein Kind auf einer Metallrampe an dem von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee die Fußsohlen verbrannt hatte.
Die beklagte
Gemeinde verweist auf Aufsichtspflichtverletzung der Mutter
Die beklagte
LG bejaht Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Das Landgericht Coburg gab der Klägerin Recht und bejahte die Verletzung einer
Haftungsbeschränkung der Gemeinde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entfaltet hier keine Wirkung
Der Hinweis der
Kein Mitverschulden der Eltern
Auch sah das Gericht im Verhalten der Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das klagende Kind. Von den Eltern kann danach vor allem nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben.
Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24244
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24244
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.