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Landgericht Coburg, Urteil vom 23.06.2009
- 22 O 398/08 -
LG Coburg zur Haftung von Eltern und zum Schadensersatzanspruch für Kinder bei einem Busunfall
Vorschriften des BGB zur elterlichen Sorge für ihre Kinder finden im Straßenverkehr keine Anwendung
Bei einem Busunfall, bei dem der Fahrer des verunglückten Busses der Vater eines Kindes ist, das durch den Unfall verletzt wurde, haben Eltern keine beschränkte Haftung gegenüber ihren Kindern. Vorschriften des BGB zu elterlichen Sorge finden im Straßenverkehr keine Anwendung. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Omnibus auf schneeglatter Fahrbahn, wobei der 15-jährige Kläger gravierende Verletzungen erlitt. Der Fahrer des verunglückten Busses war der Vater des Klägers. Wegen zweier Wirbelbrüche musste er 3 Wochen im Krankenhaus verbringen und war danach noch wochenlang krank geschrieben. Der Kläger hat seitdem Rückenbeschwerden.
Versicherung sieht Kind des Busfahrers als Schwarzfahrer an
Der Kläger wollte von der Haftpflichtversicherung des Busses nun weitere 8.000,- € einklagen, nachdem die Versicherung bereits 2.000,- € bezahlt hatte. Die Versicherung behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass der Verletzte ein Schwarzfahrer gewesen sei. Daneben bestehe kein Versicherungsschutz, da die
Geschädigtes Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld in voller Höhe
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger berechtigt im Omnibus befand. Seine Anwesenheit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 8731
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