wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 04.05.2010
21 O 20/10 -

LG Coburg zur Frage der Haftung bei einer Rangelei an der Bushaltestelle

Schüler ist bei Sturz auf andern Schüler nicht schadensersatzpflichtig, wenn er selbst geschupst wurde

Ein Schüler, der im Schulbus an einer Haltestelle selbst gestoßen wird und dadurch auf einen anderen Schüler fällt, kann nicht zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden. Dies entschied das Landgericht Coburg

Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte ein Haftpflichtversicherer eines Schulbusunternehmens einen Schüler auf über 8.000 Euro Schadensersatz für die Behandlung einer geschädigten Schülerin. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden, dadurch gefallen und ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten.

Beklagter Schüler wurde selbst geschupst

Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Geschädigte absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass er die Verletzte nicht absichtlich geschubst habe. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf die Geschädigte gefallen sei.

Zeugen bestätigen, dass beklagter Schüler selbst im Bus von einer unbekannten Person geschubst wurde

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer den Nachweis eines schuldhaften Stoßes durch den Beklagten nicht führen konnte. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen des Vorfalls. Diese gaben ganz überwiegend an, dass der Beklagte selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst wurde. Daraufhin geriet der Beklagte ins Straucheln und fiel auf die spätere Geschädigte. Dabei stieß er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weg, so dass die gerade Aussteigende zu Boden fiel und vom abfahrenden Bus verletzt wurde. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die Geschädigte. Daher musste der beklagte Schüler nicht zahlen und die Klage wurde abgewiesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bus | Bushaltestelle | Schadensersatz wegen ... | Schüler | Schülerin | Sturz | stürzen | Unfall

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9991 Dokument-Nr. 9991

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9991

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung