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Landgericht Coburg, Urteil vom 23.03.2007
14 O 752/06 -

Bezugsrecht einer betrieblichen Vorsorgeversicherung bleibt auch nach Kündigung beim Ex-Mitarbeiter

Wer wie Altbundesarbeitsminister Norbert Blüm auf eine sichere (gesetzliche) Rente setzt, könnte im Alter böse überrascht werden. Ein wirksames Mittel dagegen ist die private oder betriebliche Altersvorsorge. So kann beispielsweise der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine (staatlich geförderte) Lebensversicherung abschließen (sog. Direktversicherung). Was passiert aber mit einer derartigen Vorsorgeversicherung, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird? Wem stehen dann die Leistungen aus der Direktversicherung zu?

Das Landgericht Coburg gab jetzt Antworten auf diese Fragen. Es versagte der Klage eines Betriebsinhabers gegen einen Lebensversicherer auf Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Direktversicherungen in Höhe von rund 7.300 € den Erfolg. Die Versicherungen hatte der Unternehmer für eine mittlerweile aus der Firma ausgeschiedene Angestellte abgeschlossen. Nach Auffassung der Coburger Richter hatte die ehemalige Mitarbeiterin bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den beiden Vorsorgeversicherungen erworben. Die Versicherungsleistungen standen daher dieser und nicht mehr dem Ex-Boss zu.

1988 und 1989 schloss der spätere Kläger für seine damalige Arbeitskraft zwei Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versicherungsleistungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Außerdem durfte sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht ungebührlich benommen haben. 1996 ließ der Betriebsinhaber hinter dem Rücken der Bediensteten die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen. Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmenpatriarchen und der Mitarbeiterin zum großen Zerwürfnis. Von heute auf morgen erschien die Frau nicht mehr zur Arbeit. Der Unternehmer kündigte ihr daraufhin fristlos. Er besann sich der Direktversicherungen und forderte von der Assekuranz deren Rückzahlung in Form der Rückkaufswerte (ca. 7.300). Doch der Versicherer weigerte sich mit dem Argument, die Leistungen aus den beiden Verträgen könne unabhängig von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur noch die Ex-Mitarbeiterin beanspruchen.

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Die gewesene Angestellte des Klägers habe bereits ein unabänderliches Bezugsrecht an den Direktversicherungen erworben: Sie habe das 35. Lebensjahr vollendet und die Verträge hätten längst über 10 Jahre bestanden. Hieran ändere auch das zur Kündigung führende Verhalten der früheren Mitarbeiterin nichts. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem ehemaligen Chef sei schon längere Zeit zerrüttet gewesen. Dieser habe immerhin heimlich die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Ein einseitiges, dem erworbenen Bezugsrecht entgegenstehendes Fehlverhalten der vormaligen Arbeitnehmerin könne demnach nicht angenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 29.06.2007

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