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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.01.2007
14 O 462/06 -

Zu den Sorgfaltspflichten von Ski- und Snowboardfahrern

Vom Snowbardfahrer geht höhere Gefahr aus

Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Skifahrerin und ein Snowboarder kollidierten. Das Gericht legte beiden ein Mitverschulden zur Last, weil sie sich jeweils nicht entsprechend den Geboten zu gegenseitiger Rücksichtnahme und kontrolliertem Fahren verhalten hatten, und sprach der verletzten Skifahrerin darum nur ein reduziertes Schmerzensgeld zu.

Die zwei Wintersportler waren sich auf einer österreichischen Skipiste entschieden zu nahe gekommen. Durch den Zusammenstoß stürzte die Skifahrerin und brach sich dabei Bein, Rippen und Handgelenk. Ihrer Meinung nach war der Snowboarder – der jede Verantwortung von sich wies – Schuld, weil er viel zu schnell und von hinten in sie hinein gefahren sei. Sie verlangte deshalb 10.000 € Schmerzensgeld.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Coburg erachtete die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes („FIS-Regeln“) für maßgeblich. Danach müsse jeder Ski- und Snowboardfahrer sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Es gelte das Gebot des kontrollierten Fahrens. Der Fahrer müsse die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen und stets imstande sein, notfalls rechtzeitig abzuschwingen oder anzuhalten. Auch nach der Einvernahme von Zeugen sei für keinen der beiden Unfallbeteiligten festzustellen, dass er sich diesen Vorgaben gemäß verhalten habe. Weil ein Snowboard schwerer zu steuern sei und bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel beschere, gehe von einem Snowboarder allerdings eine etwas höhere Gefahr aus als von einem Skifahrer. Insgesamt sah das Gericht in Anbetracht der Verletzungen und des Mitverschuldens der Klägerin 4.800 € Schmerzensgeld als angemessen an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.11.2007

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