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Landgericht Coburg, Urteil vom 07.10.2011
14 O 110/11 -

Hufschmied muss Verletzungen durch Huftritt eines Pferdes zweifelsfrei nachweisen können

Gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Hufschmieds zum Unfallhergang

Ein Hufschmied der Schadensersatz von einem Pferdebesitzer wegen eines behaupteten Huftritts verlangt, muss zweifelsfrei nachweisen können, dass die Verletzung tatsächlich durch dieses und nicht durch ein anders Pferd verursacht wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Krankenversicherung eines Hufschmieds von einer Pferdebesitzerin 4.600 Euro und alle weiteren Kosten wegen einer behaupteten Armverletzung durch das Pferd der Beklagten. Der Hufschmied hatte im Oktober 2009 das Pferd der Beklagten beschlagen. Die Beklagte war die ganze Zeit dabei. Irgendwelche äußeren Anhaltspunkte für eine Verletzung des Hufschmieds durch das Pferd gab es nicht.

Hufschmied beklagt schmerzhaften Teilabriss der Armsehne durch unvorhersehbares Verhalten des Pferdes

Der Hufschmied und seine Versicherung behaupteten, dass das Pferd plötzlich seinen Huf weggezogen hätte. So wäre es zu einem schmerzhaften Teilabriss der Armsehne gekommen. Erst nach diesem Ereignis wären die Schmerzen immer schlimmer geworden und hätten sich trotz einer längeren Arbeitspause nicht gebessert.

Pferdebesitzerin beteuert, dass sich geschilderter Vorfall so nicht ereignet habe

Die Pferdebesitzerin verteidigte sich damit, dass es weder einen Tritt noch eine heftige Bewegung gegeben hätte. Sie meinte, wenn es während der Arbeit an ihrem Pferd tatsächlich zu einer Verletzung gekommen wäre, hätte sie die Schmerzen bemerken müssen.

Aussagen des Hufschmieds hinsichtlich des Zeitpunkts der Verletzung zweifelhaft

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es erhebliche Zweifel hatte, ob die Verletzung des Hufschmieds wirklich bei der Behandlung des Pferdes der Klägerin entstanden ist. Der Hufschmied gab vor Gericht an, dass er trotz der behaupteten Verletzung die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt habe. Zudem gab der Hufschmied an, er sei sich "ziemlich" sicher, dass seine Verletzung durch das Pferd der Beklagten verursacht worden sei. Aus dieser spontanen Aussage schloss das Gericht, dass der Hufschmied sich selbst hinsichtlich der Verursachung nicht absolut sicher war. Auch weitere Angaben des Hufschmieds zu Gesprächen mit der Pferdehalterin nach dem behaupteten Vorfall ließen das Landgericht an den Aussagen des Hufschmieds zweifeln und es wies deshalb die Klage ab.

Hufschmied begab sich erst Wochen nach behaupteter Verletzung in ärztliche Behandlung

Dies wollte die Krankenversicherung nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, nahm sie jedoch dann die Berufung zurück. Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, dass der Hufschmied sich erst Wochen nach der behaupteten Verletzung in ärztliche Behandlung begeben hatte. Irgendwelche objektiven Feststellungen, dass das Pferd der Beklagten den Hufschmied verletzt hatte, sah es nicht. Daher gab es keine Möglichkeit für die klagende Versicherung und den Hufschmied noch nachzuweisen, dass die Verletzung durch eben jenes Pferd verursacht worden sei. Nach Rücknahme der Berufung wurde das Urteil des Landgerichts Coburg rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Klagerücknahme vom 01.06.2012
    [Aktenzeichen: 5 U 153/11]
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