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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.04.2010
- 13 O 214/07 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Behandlung unfallunabhängiger degenerativer Vorerkrankungen nach Verkehrsunfall
Beschwerden und Einschränkungen nicht eindeutig auf Unfall zurückzuführen
Ein Fahrradfahrer, der bei einem Zusammenstoß mit einem Autofahrer verletzt wird, muss beweisen können, dass bei der anschließenden Behandlung im Krankenhaus vorgenommene Operationen und Therapien auch in Zusammenhang mit dem Unfall standen. Anspruch auf Schadensersatz für unfallunabhängige degenerative Vorerkrankung besteht nicht. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Jahr 2002 zu einem Zusammenstoß zwischen dem klagenden Radfahrer und einer Pkw-Fahrerin. Die Autofahrerin wollte in ein Tankstellengelände einbiegen und kreuzte dabei den Radweg, auf dem der Kläger unterwegs war. Dabei kam es zur Kollision. Nach dem
Kläger verlangt aufgrund seiner Knieverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger behauptete, dass die Autofahrerin den Radweg vor der Kollision schon nahezu komplett blockiert habe. Infolge des Unfalls habe er vier Operationen mit entsprechenden Gehproblemen über sich ergehen lassen müssen. Er habe auch seinen Haushalt in dieser Zeit nur eingeschränkt führen können. Wegen dieses Haushaltsführungsschadens und der Fahrtkosten zu den Behandlungen wollte der Kläger Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Da er einen Dauerschaden im
Beklagte zweifelt Zusammenhang von Dauerschaden an Knie mit Unfall an
Die Autofahrerin und ihre Versicherung meinen, dass den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden am
Gericht sieht Alleinschuld des Unfalls bei beklagter Autofahrerin
Das Gericht hat der Klage nur in Höhe von etwa 2.150 Euro stattgegeben. Davon hatte die Versicherung bereits vor dem Prozess 500 Euro bezahlt. Allerdings gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Pkw-Fahrerin die alleinige Verantwortung für den
Behandlungen des Knies und daraus resultierende Beschwerden nicht auf Unfall zurückzuführen
Das Landgericht war jedoch nach der Einschaltung von insgesamt drei Sachverständigen davon überzeugt, dass die beim Kläger festgestellte Erkrankung seines Kniegelenks nicht mit dem
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro gerechtfertigt
Schmerzensgeld sprach das Gericht jedoch in Höhe von 2.000 Euro zu. Der Kläger hatte beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10917
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