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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2011
- 13 O 150/11 -
LG Coburg zur Haftung eines Hundehalters für seinen vor einem Laden angebundenen Hund
Tierhalter haftet gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden
Springt ein vor einem Landen angebundener Hund plötzlich auf, rennt an einer längeren Freilaufleine auf eine Ladenbesucherin zu und erschreckt diese mit dem Verhalten so sehr, dass sie zurückweicht, stürzt und sich verletzt, haftet der Hundehalter für den entstandenen Schaden. Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres auch ohne ein Verschulden gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die bei der klagenden
Nach Auffassung der Krankenkasse trägt Tierhalterin Verantwortung für Unfall
Die
Tierhalterin: Hund hat sich weder bewegt noch gebellt
Die Beklagte brachte zu ihrer Verteidigung vor, dass sich ihr
Zeugen bestätigen Bellen und auf die Geschädigte Zulaufen des Hundes
Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichts, dass der
Verhalten des Hundes nicht vorhersehbar
Auch ein
Deshalb gab das Landgericht der Klage der Krankenversicherung statt und die Hundehalterin musste die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Tierhalterhaftung: Auch angekettete Hunde können beißen - Schmerzensgeld von 2.000 Euro für Bissverletzungen im Gesicht
(Landgericht Coburg, Urteil vom 10.06.2008
[Aktenzeichen: 11 O 660/07]) - Tierhalterhaftung: Radfahrer mit angeleintem Hund trägt Alleinschuld an Unfall
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.08.2002
[Aktenzeichen: 9 U 185/00])
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Dokument-Nr. 12670
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