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Landgericht Coburg, Urteil vom 21.12.2005
12 O 871/03 -

Die Wasserkastenfalle - zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Getränkemarktes

Gefahren können überall lauern. Darum tut man gut daran, die Augen stets offen zu halten. Freilich darf man darauf vertrauen, dass Andere keine unnötigen Gefahrenquellen schaffen. Dies gilt um so mehr an Orten, wo mit viel Publikum zu rechnen ist, wie beispielsweise in Warenhäusern. Missachtet der Betreiber eines derartigen Geschäfts seine Verkehrssicherungspflichten, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn etwas passiert.

Das verdeutlicht ein vor kurzem ergangenes Urteil des Landgerichts Coburg. Das Gericht verurteilte den Inhaber eines Getränkemarktes, an eine in seinen Verkaufsräumen gestürzte und verletzte Kundin Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 4.500 € zu zahlen. Zudem hat er ihr etwaige zukünftig aus dem Unfall entstehende Schäden zu ersetzen. Allerdings gaben die Richter der Verletzten eine Mitschuld an dem Sturz.

Was war geschehen? Es war Heiligabend und die spätere Klägerin wollte die letzten Weihnachtseinkäufe erledigen. Im nahegelegenen Supermarkt stieg sie in der Getränkeabteilung auf eine dort abgestellte Holzpalette, um einen Mineralwasserkasten herunterzunehmen. Als sie die Getränkekiste in den Einkaufswagen heben wollte, stürzte die Kundin. Sie hatte sich mit den Füßen in einem im unteren Bereich der Palette liegenden Transportband verfangen. Bei dem Unglück zerbrachen nicht nur die Glasflaschen, sondern auch die rechte Kniescheibe der Klägerin. Außerdem erlitt sie Schnittverletzungen an beiden Händen. Die gefallene Kundin war sieben Monate krank geschrieben. Von dem Ladenbesitzer verlangte sie für die Folgen des Unfalls Schmerzensgeld und Ersatz ihres krankheitsbedingten Verdienstausfalls, habe er doch die Getränkepalette pflichtwidrig nicht von dem Band befreit. Dieser zeigte sich jedoch uneinsichtig. Sein Argument: Die Kundin habe die Palette nicht betreten dürfen. Es habe sich um ein Reservepalette gehandelt, die nur wegen der damaligen Frosttemperaturen in den Verkaufsraum gestellt worden sei.

Doch hiermit drang er vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Der Inhaber des Supermarktes habe gegen Schutzpflichten verstoßen, urteilten die Richter Die mit den aufgestapelten Wasserkästen belegte Palette sei dem Kundenkreis zugänglich gemacht worden. Der Beklagte habe sie daher von dem gefahrträchtigen Transportband befreien müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er für die Besucher des Geschäfts eine gefährliche Lage geschaffen, insbesondere bei dichtem Kundenandrang. Für die Folgen dieser Pflichtverletzung müsse er einstehen. Das Landgericht kürzte lediglich die von der Klägerin begehrten Zahlungsansprüche der Höhe nach. Die Richter gaben der Kundin nämlich eine Mitschuld von 25 % an dem Unglück. Denn sie habe nicht sorgfältig genug beachtet, wo sie hintrat.

Fazit:

So einfach kann sich ein Ladenbetreiber nicht aus der Verantwortung stehlen. In seinem Geschäft muss er dafür sorgen, dass Kunden nicht mit vermeidbaren gefahrenträchtigen Situationen konfrontiert werden.

Zur Haftung eines Ladenbetreibers siehe auch:

- AG Trier: Supermärkte müssen die Waren in Regalen so anordnen, dass keine Gefahren für Kunden entstehen

- OLG Karlsruhe: Zur Haftung des Fahrzeughalters auf Schmerzensgeld, wenn er einem „Führerscheinlosen“ das Gefährt überlässt und damit ein Unfall verursacht wird

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2006
Quelle: ra-online, LG Coburg

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