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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.06.2008
12 O 611/07 -

Zur Frage, inwieweit man sich als Fußgänger auf die gefahrlose Begehbarkeit eines Baustellen-Provisoriums verlassen kann

Eine in einer Baustelle ausgelegte Schaltafel (Holztafel mit Metallrahmen) sollte man nur dann als Weg benutzen, wenn sie nicht erkennbar nass und rutschig ist. Ansonsten riskiert man nicht nur einen Sturz. Wenn ein gefahrloserer Weg ohne weiteres möglich ist, kann man auch keinen anderen für die Sturzfolgen haftbar machen.

Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer auf einer Schaltafel verunglückten Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Das Provisorium diente nämlich nur der Bequemlichkeit der Fußgänger, die ansonsten einen 30 cm tiefen Graben hätten durchschreiten müssen. Seine Benutzung trotz Rutschgefahr war daher nicht zwingend notwendig.

Sachverhalt

Die Klägerin wollte im Juni 2007 ein Anwesen betreten, vor dem Bauarbeiten der Gemeinde stattfanden. Über den 30 cm tiefen Baugraben hatte die Kommune eine Schaltafel gelegt, um den Zugang zum Haus zu erleichtern. Als die Klägerin bei Regen die nasse Schaltafel benutzte, kam sie zu Fall. Mit schlimmen Folgen: Sie erlitt einen offenen Bruch. Dafür machte sie die Kommune verantwortlich, von der sie rund 2.600 € Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg war der Auffassung, dass die Gefährdung bei Regen für Fußgänger leicht erkennbar war. Eines Hinweises auf die Rutschgefahr bedurfte es daher nicht. Die Gemeinde habe durch die Holztafel lediglich eine Möglichkeit zum erleichterten Zugang schaffen wollen. Die Klägerin hätte aber ohne weiteres auch die Grube durchschreiten und dadurch jede Rutschgefahr umgehen können. Die Beklagte musste daher nicht für den Unfall der Klägerin einstehen.

So sah dies auch das Oberlandesgericht Bamberg, das das Coburger Urteil im von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren bestätigte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.11.2008

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 07.10.2008
    [Aktenzeichen: 5 U 141/08]
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Dokument-Nr.: 6998 Dokument-Nr. 6998

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