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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2009
12 O 241/09 -

LG Coburg: Zur Frage der Räumpflicht auf verschneiten Straßen in der Nacht

Fahrbahnen müssen nachts nicht ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden

Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht das räumpflichtige Bundesland verantwortlich machen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Kläger bei starkem Schneefall gegen 23.45 Uhr eine Staatsstraße. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke. Der Kläger meinte, deswegen 1.500,- Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens und weitere 1.500,- € Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern verlangen zu können. Der Freistaat hätte nach Ansicht des Klägers auch die Abfahrt räumen müssen und würde insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzen, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Der beklagte Freistaat brachte vor, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr enden würde. Die Unfallstelle sei aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Es sei nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.

Räum- und Streupflicht wurden nicht verletzt

Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen und wies die Klage ab. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Eine besonders gefährliche Stelle konnte das Gericht in der dem Kläger bekannten Abfahrt nicht feststellen. Für Fahrer auf der Staatsstraße war erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war. Daher hat der Freistaat Bayern seine Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg

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Dokument-Nr.: 8917 Dokument-Nr. 8917

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