wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 02.07.2008
12 O 111/08 -

Pächter einer Gastwirtschaft kann den Pachtvertrag kündigen, wenn die Räume von Anfang an keinen vertragsgemäßen Gebrauch erlauben

Gaststätte hat bei Pachtbeginn sauber zu sein

Sind Gaststättenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, entschied das Landgericht Coburg.

Die Richter des Landgerichts Coburg gaben einem Gaststättenpächter Recht, der ein Lokal pachtete, das nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden war. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 € Kaution an den Verpächter, den Beklagten, bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Beklagten, binnen fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 €.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der in den Räumen verbliebenen Gegenstände des Vorpächters war eine gastronomische Nutzung nicht möglich. Durch die Beweisaufnahme waren auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahlküchenbereichs belegt. Außerdem befanden sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte, lag ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vor. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse war dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte 3-Jahres-Dauer nicht zuzumuten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.02.2009

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Mietrecht | Pachtrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7399 Dokument-Nr. 7399

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7399

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung