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Landgericht Coburg, Urteil vom 27.09.2006
11 o 40/06 -

Verkäufer muss nicht auf jede mögliche Gefahr bei der Nutzung eines Produktes hinweisen

Zu Schmerzensgeldansprüchen, wenn es bei der Erhitzung von Thermo-Haarwicklern zu Verletzungen kommt

"Nicht geeignet zum Trocknen von Haustieren!". Mit einem solchen Warnhinweis werden in den USA Mikrowellenherde versehen. Der Grund: Herrchen soll nicht auf die Idee kommen, seinen nassen Fiffi in der Mikrowelle zu trocknen - und nach dem zwangsläufigen Ableben des Vierbeiners horrende Schadensersatzsummen vom Hersteller fordern. Wie sieht es in Deutschland mit Hinweispflichten von Produktherstellern bzw -verkäufern aus? Ist vor jeder denkbaren Gefahr, sei sie noch so banal und selbstverständlich, zu warnen?

Antworten auf diese Fragen gab jetzt das Landgericht Coburg. Die Richter wiesen die Klage einer beim Hantieren mit Lockenwicklern verletzten Hausfrau ab. Sie hatte von der Vertreiberin der Ondulier-Utensilien wegen unterlassener Warnhinweise Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € begehrt. Das Gericht verneinte jedoch ein Fehlverhalten der Kosmetikartikelfirma.

Nachdem die Haarpracht allmählich an Spannkraft verlor, konnte die Klägerin endlich ihre frisch erworbenen Thermo-Haarwickler ausprobieren. Um sie zum Stylen zu verwenden, mussten die Papilloten zuvor in Wasser kurz aufgekocht werden. In freudiger Erwartung üppiger Locken stellte die Hausfrau einen Kochtopf auf den Küchenherd und legte die Wickler hinein. Dann fiel ihr ein, dass sie im Keller noch etwas erledigen musste und begab sich dorthin. Es kam, wie es kommen musste: Die gute Frau vergaß den Wassertopf auf der Kochplatte. Als sie nach einer Weile in die Küche zurückkehrte, schlugen ihr Rauchschwaden entgegen. Die Flüssigkeit im Topf war völlig verdampft und die Lockenwickler brutzelten schon. Unüberlegt schüttete die Klägerin kaltes Wasser in den Kochtopf. Die fatalen Folgen: Eine Verpuffung und Verbrennungen im Gesicht der Frau. Diese Trübung der Lebensfreude sollte ihr allerdings die Verkäuferin der Ondulier-Stäbe mit einer Geldzahlung versüßen. Denn das die Papilloten vertreibende Kosmetikunternehmen habe nicht - so der Vorwurf der verhinderten Haarstylistin - auf die Verpuffungsgefahr von mit Wasser abgelöschten brennenden Thermowicklern hingewiesen.

Doch mit ihrem Ansinnen drang die Klägerin weder bei der Beklagten, noch beim Landgericht Coburg durch. Der Verkäufer einer Ware habe vor Gefahren zu warnen, die sich aus der Verwendung und einem nahe liegenden, erkennbaren eventuellen Missbrauch des Produkts ergäben. Gegen derartige Hinweispflichten habe die beklagte Firma aber nicht verstoßen. Nicht infolge eines fehlerhaften Gebrauchs der Wickler habe sich die Klägerin verletzt. Die Verpuffung sei vielmehr dadurch entstanden, dass sie die glühendheiße Pfanne unbesonnen mit Wasser übergossen habe. Die Folge eines solchen Löschverhaltens sei allgemein bekannt. Davor habe jedenfalls das Kosmetikinstitut nicht warnen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.11.2006

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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