wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 10.02.2003
11 O 822/02 -

Zur Frage, wie eine Erbengemeinschaft aufzulösen ist

Das Erben als Last

Wollen Miterben ihre Erbengemeinschaft auflösen, so müssen sie sich entweder einigen oder streng nach den gesetzlichen Regeln vorgehen. Letzteres heißt: Nachlassschulden sind unter Versilberung der Nachlassgegenstände zu begleichen und der verbleibende Erlös ist unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufzuteilen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Dem Begehren einer Erbin, einen Miterben zur Zustimmung zu einem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag zu zwingen, wurde deshalb nicht entsprochen. Mit der Konsequenz, dass ein ererbtes Grundstück nicht auf sie übertragen wird, sondern nun zu Geld gemacht werden muss.

Sachverhalt:

Der Tod des Erblassers riss die Familie nicht nur auseinander, sondern entzweite sie auch. Denn die klagende Ehefrau und einer der drei miterbenden Söhne – der Beklagte – gerieten wegen der Aufteilung des Erbes in Streit. Zum Nachlass gehörte nämlich auch ein Hausanwesen. Die Klägerin, Erbin zu 1/2, wollte von ihren Söhnen (jeweils Erben zu 1/6) die andere Hälfte der Immobilie übereignet haben und im Gegenzug die ererbten Schulden begleichen. Sie ließ deshalb einen notariellen Vertrag dieses Inhalts erstellen, den sie und zwei der Söhne unterschrieben. Der Beklagte aber weigerte sich, dieser Regelung zuzustimmen.

Gerichtsentscheidung:

Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Als Auseinandersetzungsregeln für eine Miterbengemeinschaft kämen vertragliche Vereinbarungen zwischen den Erben, Teilungsanordnungen des Erblassers oder die gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Mangels Vertrag und Weisungen des Verstorbenen habe es im zu entscheidenden Fall bei den Vorgaben des Gesetzes zu verbleiben. Und danach müssten eben zuerst die Nachlassgegenstände – und damit auch das Grundstück – versilbert werden. Den Vorstellungen der Klägerin müsse der Beklagte deshalb nicht zustimmen.

Fazit:

Auch ein nicht überschuldeter Nachlass kann sich für die Nachkommen als Erblast erweisen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.04.2003

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auflösung der Erbengemeinschaft | Erbengemeinschaft

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1034 Dokument-Nr. 1034

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1034

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung