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Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2013
11 O 199/10 -

Verkäufer darf bei vereinbarter und nicht eingehaltener Voraus­zahlungs­pflicht des Käufers Vertrag stornieren und Ware anderweitig verkaufen

Bei Kaufverträgen ist schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen angebracht

Bei Kaufverträgen - wie auch bei anderen Vertragsarten - empfiehlt sich ein schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein sollten. Streitigkeiten über den Vertragsinhalt und gerichtliche Aus­einander­setzungen hierüber können so vermieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, mit der das Landgericht die Klage eines Traktorkäufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines Traktors und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro abwies. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Kauf­vertrags­parteien Vorkasse vereinbart hatten. Da der Käufer die Vorkasse nicht leisten wollte, stornierte der Verkäufer zu Recht den Kaufvertrag.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kaufte beim Beklagten einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 Euro. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart wurde. Als klar war, dass der Kläger keine Vorkasse leistete, stornierte der Beklagte den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.

Parteien streiten über vereinbarte Zahlweise

Der Kläger war der Auffassung, dass die Parteien telefonisch vereinbart hätten, dass eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors vom Käufer nicht zu leisten wäre. Der Beklagte trat dem entgegen. Er brachte vor, dass er auf einer Anzahlung von 60 % nach Übersendung einer Rechnung und Restzahlung innerhalb von 3 Monaten bestanden hätte. Dies ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.

Schriftliche Unterlagen sprechen für Vorauszahlungspflicht des Käufers

Das Landgericht Coburg wies sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors als auch die Schadenersatzklage ab. Das Gericht ging davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit einer Vorauszahlungspflicht des Käufers vereinbart hatten. Die schriftlichen Unterlagen wie E-Mail-Verkehr, Auftragsbestätigung und Rechnung sprachen grundsätzlich für die Auffassung des Verkäufers, eine eindeutige Regelung ließ sich dem aber nicht entnehmen.

Gericht hält Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers für nicht überzeugend

Hinsichtlich des Telefonats des Käufers mit einem Vertreter des Beklagten erhob das Gericht Beweis durch Anhörung zweier Zeugen. Der Vertreter des Beklagten sagte aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Kläger habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des Beklagten am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies habe sie deshalb gehört, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das Landgericht Coburg erachtete ein solches Vorgehen als völlig lebensfremd. Auch die Erklärung der Zeugin, sie handhabe dies bei ihren Telefonaten mit ihren eigenen Kindern auch immer so, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers dies so handhabe, sei ein solches Vorgehen bei einem geschäftlichen Telefonat völlig unüblich. Daher kam das Gericht zum Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden hatte, welche der Kläger nicht erfüllen wollte. Deshalb durfte der Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten weiterverkaufen.

OLG bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Mit diesem Ergebnis war der Kläger unzufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Dem Kläger wurde auch mitgeteilt, dass sich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde. Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an, so dass seine Berufung zurückgewiesen wurde und er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 17.01.2014
    [Aktenzeichen: 5 U 171/13]
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Dokument-Nr.: 18082 Dokument-Nr. 18082

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