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Hauseigentümer müssen gegen den Rückstau von Kanalwasser in den Hauskeller selbst Vorsorge treffen, da es sonst für sie zu erheblichen finanziellen Einbußen kommen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
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Eine Hauseigentümerin aus dem Coburger Landkreis war seit 1953 mit ihrem Haus an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen - mehr als 40 Jahre blieb der Keller trocken. Erst als die Gemeinde in den Jahren 1993 und 1994 bauliche Veränderungen am Abwasserkanalsystem vornahm, gab es 1994 und 1995 geringfügige Rückstauungen. Im Juli 1996 bildete sich nach starken Regenfällen ein massiver Rückstau und das Wasser wurde zurück in den Hausanschluss gedrückt. Der Keller stand unter Wasser. Der Schaden belief sich auf mehr als 9.000,- DM.
Nachdem sie von Hausrats- und Gebäudeversicherung nur jeweils 1.000,- DM ersetzt bekommen hatte, wollte die Hausherrin den Rest von der Gemeinde. Als Begründung gab sie an, dass die Arbeiten am Kanalsystem die Überflutung verursacht hätten, was die Haftung der Betreiberin des Kanalnetzes auslöse. Nachdem die Gemeinde aber Zahlungen rundweg ablehnte, klagte sie vor dem Amtsgericht Coburg.
Das Amtsgericht gab jedoch der Gemeinde Recht. Die hatte nämlich in ihre Entwässerungssatzung aufgenommen, dass jeder Benutzer des Kanals - also Grundstückseigentümer - selbst Vorkehrungen gegen rückstauendes Wasser zu treffen habe. Spätestens die geringfügigen Stauungen 1994/95 habe die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, entsprechende Maßnahmen zu treffen und beispielsweise ein Rückstauventil einbauen zu lassen.
Die hochwassergeschädigte Klägerin wollte diesen Richterspruch nicht akzeptieren und ging in Berufung zum Landgericht Coburg. Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts: aufgrund der Entwässerungssatzung habe die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden. Selbst wenn also die Gemeinde durch die Baumaßnahmen eine Pflichtverletzung begangen habe, führe dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Diese Meldung erschien bei uns am 14.01.2010.
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Quelle: ra-online, LG Coburg
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