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Ein Schüler, der im Schulbus an einer Haltestelle selbst gestoßen wird und dadurch auf einen anderen Schüler fällt, kann nicht zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden. Dies entschied das Landgericht Coburg
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Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte ein Haftpflichtversicherer eines Schulbusunternehmens einen Schüler auf über 8.000 Euro Schadensersatz für die Behandlung einer geschädigten Schülerin. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden, dadurch gefallen und ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten.
Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Geschädigte absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass er die Verletzte nicht absichtlich geschubst habe. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf die Geschädigte gefallen sei.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer den Nachweis eines schuldhaften Stoßes durch den Beklagten nicht führen konnte. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen des Vorfalls. Diese gaben ganz überwiegend an, dass der Beklagte selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst wurde. Daraufhin geriet der Beklagte ins Straucheln und fiel auf die spätere Geschädigte. Dabei stieß er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weg, so dass die gerade Aussteigende zu Boden fiel und vom abfahrenden Bus verletzt wurde. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die Geschädigte. Daher musste der beklagte Schüler nicht zahlen und die Klage wurde abgewiesen.
Diese Meldung erschien bei uns am 23.07.2010.
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Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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