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Vereinbart ein Mandant mit seinem Rechtsanwalt ein Zeithonorar auf Stundenbasis, muss der Anwalt in der Berechnung die Anzahl der Stunden und Leistungsnachweise erbringen, aus denen sich ergibt, welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewendet wurde. Der Mandant braucht den unvollständigen Angaben bei der Stundenabrechnung nicht ungeprüft zu glauben. Dies entschied das Landgericht Coburg.
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Im zugrunde liegenden Fall wollte die Klägerin 4.000,- Euro netto aus der abgetretenen Rechnung eines Anwalts einklagen. Die Beklagte hatte mit dem Rechtsanwalt eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen. Der Rechtsanwalt stellte daraufhin 4.000,- Euro in Rechnung. Diese Forderung trat er an die Verrechnungsstelle ab. Die beklagte Mandantin wandte ein, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, auf welche Tätigkeit sich das abgerechnete Stundenhonorar beziehe. Der Rechtsanwalt habe sie in einer Vielzahl von Verfahren, gerichtlich und außergerichtlich, vertreten. Diese seien gesondert abgerechnet worden. Im Rahmen der gestellten Rechnung sei auch keine minutengenaue Abrechnung erfolgt, wie dies zwischen der Beklagten und dem Rechtsanwalt vereinbart worden war.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Abrechnung des Rechtsanwalts entsprach nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars auf Stundenbasis gehören in die Berechnung des Rechtsanwalts die Anzahl der Stunden und Leistungsnachweise, aus denen sich ergibt, wer welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewendet hat. Der Berechnung des Rechtsanwalts konnte lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werden, aber nicht welche Tätigkeiten der Anwalt erbracht haben will. Dies war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da der Rechtsanwalt die beklagte Mandantin in einer Vielzahl von Rechtsangelegenheiten vertreten hatte. Darüber hinaus lag eine minutengenaue Berechnung des Honorars nicht vor, obwohl dies vertraglich vereinbart worden war. Daher wies das Gericht die Klage nach mündlicher Verhandlung ab und gestattete der Klägerin auch nicht mehr, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Abrechnung des Rechtsanwalts nachzuholen. Die Beklagte hatte im Prozess frühzeitig ihre Einwände gegen die Rechnung vorgebracht und die Klägerin hatte darauf nicht rechtzeitig reagiert.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.03.2010.
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Quelle: ra-online, LG Coburg
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