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Landgericht Bremen, Urteil vom 22.03.2018
- 2 S 124/17 -
Mietminderung von 2 % aufgrund ersatzlosem Entfernen einer Sichtschutzwand auf Balkon
Geringerer Sichtschutzeffekt sowie Schutz vor Wind und Schmutz
Wird auf einem Balkon eine Sichtschutzwand ersatzlos entfernt, so kann dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 2 % zu stehen, wenn sich der Sichtschutzeffekt sowie der Schutz vor Wind und Schmutz verringert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde anlässlich von Baumaßnahmen auf dem
Recht zur Mietminderung aufgrund Ausbaus der Sichtschutzwand
Das Landgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihm stehe ein
Mietminderung in Höhe von 2 %
Das Landgericht erachtete eine Minderungshöhe von 2 % für angemessen. Der Sichtschutzeffekt sei nach wie vor jedenfalls überwiegend gegeben, da der Mieter auf der einen Seite durch eine kleine Seitenverkleidung und auf der anderen Seite durch hoch gewachsene Bäume vor Blicken geschützt sei. Die Schutzfunktion vor Wind und Schmutz sei zwar teilweise eingeschränkt, jedoch führe dies nicht zu einer derartigen Einschränkung des Wohngebrauchs, dass eine höhere Minderung als 2 % sachgerecht wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2018
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2018, 365/rb)
- Amtsgericht Bremen, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 9 C 72/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 365 WuM 2018, 365
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Dokument-Nr. 26103
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