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Landgericht Bremen, Urteil vom 31.08.2016
1-O-969/15 -

Online-Tickethändler Eventim darf für "Tickets zum Selbstausdrucken" keine Gebühr erheben

Servicepauschale fürs Selbstausdrucken und Bearbeitungs­gebühren für Versand unzulässig

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass die CTS Eventim AG & Co KGaA für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken pauschal keine "Servicegebühren" in Höhe von 2,50 Euro verlangen darf. Auch ein Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" hält das Gericht für unzulässig.

Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen über das Internet kauft, muss über den Ticketpreis hinaus zumeist auch zusätzliche Kosten für den Versand oder die Hinterlegung der Tickets einkalkulieren. Der Online-Händler Eventim bietet seinen Kunden in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als "ticketdirect" zu bestellen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail – am heimischen Computer selbst ausgedruckt.

Eventim verlangt für Selbstausdruck-Variante "Servicegebühr" von 2,50 Euro

Dies ist zwar praktisch, führte aber in der Vergangenheit zu Verärgerung bei den Kunden. Denn obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, bat er für die Selbstausdruck-Variante per "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro zur Kasse.

Verbraucherzentrale hält Servicegebühr für unzulässig

Dieses Entgelt hält die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Der Grund: Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nach Meinung der Verbraucherschützer nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen.

Da nicht nur Marktführer Eventim für die "print@home"-Option Geld verlangt, hatte die Verbraucherzentrale deshalb sechs weitere Online-Ticketplattformen abgemahnt: ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket.

Zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Ticket-Versand unzulässig

In einem Musterverfahren erklärte nun das Landgericht Bremen die ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig. Zugleich stutzten die Richter die Höhe des Entgelts bei postalischem Versand ordentlich zurecht. Auch hier folgte das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt - für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand dürfe der Anbieter jedoch nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei.

Eventim muss Entgelte für "ticketdirect" und Premiumversand eventuell an Kunden zurückzahlen

Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 etliche Fans verärgert, die sich im Rahmen des Bestellvorgangs mit dem alternativlosen "Premiumversand" der Tickets konfrontiert sahen. Aber nur der Preis für den Versand war Premium. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste Eventim nach Auffassung der Verbraucherzentrale sowohl eingenommene Entgelte für "ticketdirect" als auch die im Rahmen des AC/DC-Vorverkaufs zu Unrecht erhobenen Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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