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Landgericht Bremen, Urteil vom 07.01.1996
1 O 725/96 -

Kosten eines Schlüsseldienstes: Zuschläge für PKW-Bereit­stellungs­kosten und Sofort­dienst­leistungen unzulässig/ Unzulässigkeit einer Zusatzgebühr bei nicht sofortiger Bar- bzw. Scheckbezahlung

Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge grundsätzlich zulässig

Ein Schlüsseldienst darf in seinen AGB keine Klauseln verwenden, wonach für die PKW-Bereitstellung und Sofort­dienst­leistungen ein Zuschlag geschuldet ist. Ebenfalls unzulässig ist die Erhebung einer Bearbeitungs-/ Buchungsgebühr bei nicht sofortiger Bar- bzw. Scheckbezahlung. Zulässig sind aber Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit in den AGB klargestellt wird, dass diese Zuschläge nur einmal anfallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Bremen über die Zulässigkeit einiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Schlüsseldienstes entscheiden.

Unzulässigkeit von Zuschlägen für PKW-Bereitstellungskosten und Sofortdienstleistungen sowie bei nicht sofortiger Bezahlung

Nach Ansicht des Landgerichts Bremen sei es einem Schlüsseldienst nicht gestattet in seinen AGB Klauseln zu verwenden, die Zuschläge für die Kosten einer PKW-Bereitstellung sowie einer Sofortdienstleistung regeln. Ebenso unzulässig sei die Erhebung einer Bearbeitungs-/ Buchungsgebühr für den Fall, dass die Dienstleistung nicht vor Ort in bar oder mittels Schecks bezahlt werden kann.

Zulässigkeit einer Wochenend-, Feiertags- und Nachtzulage

Für grundsätzlich zulässig erachtete das Landgericht aber die Erhebung einer Wochenend-, Feiertags- und Nachtzulage von 100 %. Der Schlüsseldienst müsse in einem solchen Fall in seinen AGB jedoch klarstellen, dass die Zulage nur einmal anfällt. Andernfalls sei die entsprechende Klausel unwirksam.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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