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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017

Abgasskandal: Klage gegen Volkswagen AG abgewiesen

Aus Einbau unzulässiger Abschaltvorrichtung resultiert kein Schadens­ersatz­anspruch

Landgerichts Braunschweig hat heute die Klage eines PKW-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Zugleich ist die Kammer dem Aussetzungsantrag der Klägerseite zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht gefolgt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert.

LG verneint Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers

Nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig handelt es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Da diese Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps nicht offen gelegt wurde, stimme das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung überein. Nach Auffassung des Gerichts resultiert aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung jedoch kein Schadensersatzanspruch. Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr habe deshalb weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse.

Einschlägige Rechtsnormen sind nicht als Schutzgesetze anzusehen

Darüber hinaus seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Die Vorschriften dienten u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. Die Schutzrichtung ziele nicht auf die Vermögensinteressen des Einzelnen ab.

Keine Vorlage an EuGH

Das Landgericht hat von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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Dokument-Nr.: 24780 Dokument-Nr. 24780

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Kommentare (3)

 
 
Klabuster schrieb am 06.12.2018

Wozu braucht es dann überhaupt eine Betriebsgenehmigung, wenn deratige, vorsätzliche, Verstößen wie hier (Abgase -> Auto -> Zusammenhang) kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslösen? Was wird da eigentlich genehmigt? Die Größe der Koffer und deren Maximalbelastung mit Geldscheinen?

Werner B. schrieb am 06.12.2018

Ich kann der Argumentation des LG, es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz,da „…Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr habe deshalb weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse…“ absolut nicht folgen, denn ich wurde ja zu einem Softwareupdate gezwungen, da ansonsten die Zulassung des Fahrzeuges erlöschen würde.

Seit diesem Update, für das der Motor offensichtlich ja nicht entwickelt wurde, stellen sich immer wieder Probleme mit der Maschine ein, die einen Werkstattbesuch erforderlich machen.

Carlos1 schrieb am 13.09.2017

Die Entscheidung überrascht nicht. Die Gerichte entscheiden immer für das Großkapital. Die Bundestagswahl steht an im September 2017. Da kann jeder die Partei wählen, die mit den Autobetrügern keine gemeinsame Sache macht.

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