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Landgericht Bonn, Urteil vom 16.04.2013
8 S 293/12 -

Postbank AG zur Rückzahlung von Gebühren wegen unwirksamer Klausel zum Bearbeitungsentgelt verpflichtet

Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam

Das Landgericht Bonn hat die Postbank AG zur Rückzahlung eines anlässlich des Abschlusses eines Verbraucher-Kreditvertrages gezahlten „Bearbeitungsentgelts“ verurteilt, weil die zugrunde liegende Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schlossen im März 2012 über das Internet mit der Postbank AG einen Online-Kreditvertrag über eine Kreditsumme von 40.000 Euro ab. Die Vertragsmaske der Beklagten enthielt einen von dieser vorgefertigten Abschnitt, nach dem ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung geschuldet sei. Dieses wurde von der Beklagten mit 1.200 Euro berechnet und in das Formular eingesetzt. Auch in der „Europäische(n) Standardinformation für Verbraucherkredit“, die den Klägern bei Abschluss des Vertrags ausgehändigt wurde, war das Bearbeitungsentgelt betragsmäßig enthalten. Für die Kläger ergab sich ein Gesamtdarlehensbetrag von 49.129,27 Euro.

Die streitgegenständliche Klausel hat den folgenden Wortlaut:

Bearbeitungsentgelt - EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.

Bearbeitungsentgelt stellt unzulässiges zusätzliches Entgelt für Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage auf Rückzahlung in Höhe von 1.200 Euro nebst Zinsen mit Urteil vom 30. Oktober 2012 (Az. 108 C 271/12) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Postbank AG hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Bonn entschied, dass es sich bei dem „Bearbeitungsentgelt“ um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB*) handele. Es sei unerheblich, dass sich der Betrag oder dessen Berechnungweise nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe, weil die Kunden auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Diese Klausel unterliege als so genannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unangemessen. Das „für die Kapitalüberlassung geschuldete […] Bearbeitungsentgelt“ stelle sich als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden erfolge im eigenen Interesse der Beklagten. Das „Bearbeitungsentgelt“ stelle auch kein zulässiges Disagio dar. Es sei schon nicht als solches bezeichnet. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen.

Die zitierten Vorschriften lauten:

Erläuterungen

* - § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

[...]

** - § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Landgericht Bonn/ra-online

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