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Landgericht Bonn, Urteil vom 02.11.1981
6 S 396/81 -

Mietminderung: Fällt die Heizung im Winter aus, ist nur die halbe Miete fällig

Fehlende Beheizbarkeit beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Mieträume zu Wohnzwecken erheblich

Fällt die Heizung aus und bleibt dieser Zustand über einen längeren Zeitraum bestehen, so kann der Mieter eine Mietminderung um mindestens 50 Prozent erwirken. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor.

Im vorliegenden Fall sprach eine Vermieterin einer Familie die fristlose Kündigung aus, nachdem diese ihre Miete um 100 Prozent aufgrund einer defekten Heizungsanlage gemindert hatte. Die Familie begründete ihren Anspruch mit dem Umstand, dass die Heizungsanlage auch nach mehreren Reparaturversuchen durch Fachfirmen seit längerer Zeit nicht mehr funktioniert habe und es durch die fehlende Beheizbarkeit der Wohnung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Familienmitglieder und Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung und an den Möbeln gekommen sei. Die Mieter stellten schließlich die Zahlung für die Monate Februar und März ein, woraufhin die Vermieterin die fristlose Kündigung aussprach.

Weitere Nutzung der Wohnung schließt nach Meinung des Vermieters eine Mietminderung um 100 Prozent aus

Die Vermieterin war der Meinung, die Mieter seien zu einer Mietminderung nicht berechtigt. Sie habe umgehend nach Bekanntwerden des Problems Fachfirmen mit der Reparatur der Heizungsanlage beauftragt, die die Schäden auch behoben hätten. Außerdem hätten die Mieter nicht rechtzeitig Heizöl eingekauft und damit das mehrmalige Aussetzen der Heizung selbst verschuldet. Zudem könne auch deshalb keine vollständige Minderung der Miete erfolgen, da die Wohnung weiterhin genutzt worden sei. Auch stehe § 6 des Mietvertrages einer Mietminderung entgegen, da dieser die schriftliche Ankündigung der Mietzinsminderung durch den Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der betreffenden Miete als Bedingung für eine Minderung fordere.

Mietminderung um mindestens 50 Prozent ist gerechtfertigt

Nach Auffassung des Landgerichts Bonn hatte die Vermieterin keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung auf Grundlage der von ihr vorgenommenen fristlosen Kündigung, da ein Grund hierfür nicht vorliege. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wäre ein Mietrückstand um mehr als eine Monatsmiete gewesen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Mieter waren aufgrund der fehlenden Beheizbarkeit der Wohnung zu einer Mietminderung um 50 Prozent berechtigt, da die Nutzbarkeit der Mieträume zu Wohnzwecken ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Damit ergebe sich ein Mietrückstand zum Zeitpunkt der erfolgten Kündigung, der hier für die Monate Februar und März zu berechnen war, von genau 500 DM. Dieser Betrag entspreche genau einer Monatsmiete, jedoch nicht mehr.

Kein Verschulden der Mieter an Heizungsausfall

Das Gericht sah das Versäumnis der Vermieterin darin, dass sie sich nicht über den Erfolg der durchgeführten Reparaturarbeiten informiert habe. Außerdem könne der Vorwurf gegen die Mieter nicht aufrechterhalten werden, dass sie kein Heizöl eingekauft hätten. Durch Vorlage entsprechender Schriftstücke habe die Familie beweisen können, dass sie Heizöl in benötigter Menge eingekauft habe. Ein Anspruch der Vermieterin auf Herausgabe der Wohnung lag demnach nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 29.05.1981
    [Aktenzeichen: 3 C 204/81]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1982, Seite: 170
WuM 1982, 170

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13027 Dokument-Nr. 13027

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Kommentare (2)

 
 
hanna tiesler schrieb am 26.01.2014

meine Nachbarin hat ihren Vrmieter vor Vier wochen aufmerksam gemacht, dass der Gastank für ddie drei vermieteten wohnungen im Haus nur noch uu 20% gefüllt ist. Am Freitad, den 24.1.2014 informierte sie Den Vermieter,nochmals, dass jetzt die anzeige des Gastanks =% auweist. Gestern bekamen die drei Mietparteien (alles alleinstehend Frauen mit Kindern) eine sms vom Vermieter, dass es am Wochenende kalt werden könnte.!!!!!!! Jetzt sind alle drei wohnungen eiskalt, das Haus alt, nicht isoliert, die Fenster undicht und wir haben eine Außentemperatur von minus 12 Grad.

Die Frauen sind völlig verzweifelt, können aber selber kein Gas bestellen, da sie Mittel nicht haben, das zu vorzufinanzieren, das sie Hartz 4 empfänger sind.

A.Guttmann schrieb am 11.12.2013

Seit 3 Tagen geht meine Heizung nicht.

Bei allen anderen im Haus ist alles in Ordnung. Ich bewohne die oberste Etage und habe seit längerem Probleme mit der Heizung.

Der Heizungsmechaniker vertröstet mich von einem Tag auf den anderen mit neuen Varianten des Schadens,abhilfe ist noch immer nicht in Sicht.Kann ich die Miete für diesen Monat mindern,wen ja um wieviel Prozent.

Der Vermieter ist seit längerem informiert ,sitzt aber in Stuttgart und sagt deswegen kann ich nicht nach Sachsen kommen.

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