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Landgericht Bonn, Urteil vom 07.01.2015
- 5 S 47/14 -
Anfertigung von Fotos durch Privatpersonen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten regelmäßig unzulässig
Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wiegt schwerer als nicht schutzwürdiges Interesse einer Privatperson an Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Fertigt eine Privatperson Fotos von Hundehaltern an, um damit Vorschriften des Naturschutzes im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchzusetzen, ist darin ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Hundehalter zu sehen. Soweit die Privatperson nicht selbst Opfer der Ordnungswidrigkeit ist, steht ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fertigte ein selbst ernannter Ordnungshüter
Amtsgericht Bonn gab Unterlassungsklage statt
Das Amtsgericht Bonn gab der Unterlassungsklage statt. Zur Begründung führte es aus, dass ein selbst ernannter Ordnungshüter zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen
Landgericht bejahte ebenfalls Unterlassungsanspruch aufgrund unzulässigen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hobby-Ordnungshüters zurück. Dem fotografierten
Belange des Naturschutzes rechtfertigten nicht Fotoaufnahmen
Soweit der selbst ernannte Ordnungshüter durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21109
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