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Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.09.2016
20 O 325/16 -

Weitere 84 Sportler aus Russland scheitern mit Eilantrag auf Zulassung zu Paralympics

LG Bonn weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Das Landgericht Bonn hat einen von weiteren 84 behinderten Sportlern aus Russland gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den International Paralympic Committee e.V. (IPC) mit Sitz in Bonn zurückgewiesen. Die Antragsteller begehren die Zulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro. Dies hatten bereits 5. September 2016 zehn behinderte Sportler aus Russland erfolglos beantragt (vgl. Landgericht Bonn, Beschluss v. 05.09.2016 - 20 O 323/16 -).

Hintergrund für die Auseinandersetzung ist die Entscheidung des International Paralympic Committee e.V. (IPC) vom 7. August 2016, mit der das IPC den russischen paralympischen Verband (RPC) suspendierte und die russischen paralympischen Athleten von der Teilnahme an den Paralympics 2016 ausschloss. Dies erfolgte aufgrund des Berichts von Richard McLaren vom 18. Juli 2016, der im Kern den Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland zum Gegenstand hatte. Gegen diese Entscheidung des Antragsgegners blieben gerichtliche Schritte des RPC vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) und vor dem schweizerischen Bundesgericht erfolglos. Am 29. August 2016 beantragten die Antragsteller, 84 behinderte Sportler aus Russland, beim IPC ihre individuelle Zulassung zu den Spielen. Das IPC lehnte dies am 31. August 2016 ab.

Ausschluss der russischen paralympischen Athleten wurde nachvollziehbar mit Vorwurf des organisierten Staatsdopings begründet

Das Landgericht Bonn hat auch den Antrag dieser 84 Sportler abgewiesen, weil die Antragsteller keinen Anspruch gegen das IPC auf Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro haben. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung der Antragsteller nicht, dass zwischen Ihnen und dem IPC alleine aufgrund der Ausrichtung der Paralympics ein entsprechender Vertrag oder ein vertragliches Vorverhältnis besteht. Maßgeblich hierfür ist, dass die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics für russische Sportler in der Regel durch den russischen paralympischen Verband (RPC) erfolgt, nicht aber durch das IPC. Dieser behält sich in seinem Regelwerk lediglich das Recht vor, im Einzelfall Sportler selbst zu nominieren. Darüber hinaus - so das Gericht - hat das IPC den Ausschluss der russischen paralympischen Athleten nachvollziehbar mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland begründet. Als Mitglieder des nationalen Verbandes RPC müssen die Athleten eine solche Einschränkung ihrer Individualrechte hinnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Landgericht Bonn/ra-online

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Dokument-Nr.: 23136 Dokument-Nr. 23136

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