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Landgericht Bonn, Urteil vom 30.06.2011
- 14 O 17/11 -
LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief in der Werbung nicht mit klassischem Brief gleichsetzen
Aussage "sicher und verbindlich" kann beim Verbraucher falschen Eindruck erweckt
Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Werbung der Deutschen Post AG, mit der diese den E-Postbrief als "sicher und verbindlich wie der Brief" vorstellte.
Versandt per E-Postbrief für rechtlich relevante Erklärungen nicht immer ausreichend
Das Landgericht Bonn gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- BGH: Werbeschreiben mit Kreditkarten der Deutschen Post AG zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: I ZR 167/09]) - Eingetragene Marke "Post" gehört weiterhin ausschließlich der Deutschen Post
(Bundespatentgericht, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06])
Jahrgang: 2011, Seite: 747 MMR 2011, 747
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Dokument-Nr. 12145
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