wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bonn, Urteil vom 14.02.2012
11 O 60/11 -

Fundstellenangaben bei Printwerbung müssen leicht und eindeutig lesbar sein

Grundsätzlich ist Schriftgröße 6 erforderlich

Wird im Rahmen der Printwerbung mit Testurteilen geworben, so müssen die Testurteile mit Fundstellen belegt werden. Die Quellenangabe muss dabei leicht und eindeutig lesbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehörte, die Werbung eines Unternehmens. Das Unternehmen bewarb in einem Prospekt eines seiner Produkte mit Testurteilen. Die Urteile wurden unter Angabe der Quellen zitiert. Der Verein behauptete jedoch, die Fundstellenangabe sei aufgrund ihrer Druckgröße nicht leicht und eindeutig lesbar gewesen. Er war der Meinung, es habe ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterer Werbung vorgelegen. Er klagte daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Bonn entschied gegen den Verein. Dieser habe keinen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) gehabt. Denn eine unlautere Werbung und somit ein Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen.

Wesentliche Informationen wurden nicht vorenthalten

Aus Sicht der Richter seien den Verbrauchern keine wesentlichen Informationen, die für die Entscheidungsfähigkeit oder zur Beurteilung des beworbenen Produkts relevant gewesen wären, vorenthalten worden. Denn die Fundstellen der in dem Werbeprospekt zitierten Testurteile seien deutlich und leicht lesbar gewesen. Eine unlautere Werbung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Quellen gar nicht angegeben, nur durch ein Herunterscrollen der Internetseite oder über einen Fußnotenzusatz aufgefunden worden wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Geringe Schriftgröße begründete keine Unlauterkeit

Die Schriftgröße allein habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zur Annahme einer unlauteren Werbung geführt. Zwar werde in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Lesbarkeit von Fundstellen regelmäßig die Schriftgröße 6 erfordere. Zugleich werde aber betont, dass es auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. So sei die Konturenschwäche des Druckbilds, der Konzentrationsaufwand des Lesers, die Gesamtgestaltung der Werbefläche sowie die abschreckende Wirkung des Schriftbildes zu berücksichtigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 318
MMR 2012, 318

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15714 Dokument-Nr. 15714

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15714

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung