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Landgericht Bonn, Beschluss vom 01.10.2012
- 11 O 39/12 -
Hinweispflicht für SIM-Lock-Sperre bzw. Netlock in Werbung für Mobilfunkangebote
Fehlender Hinweis begründet irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Weist ein Telekommunikationsanbieter in seiner Werbung für Smartphones nicht auf eine Sim-Lock-Sperre bzw. ein Netlock hin, so liegt eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Wettbewerbszentrale. Es sah in der Werbung des Telekommunikationsanbieters eine
Mangelnde Information über wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal
Das Landgericht folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale, wonach das Telekommunikationsunternehmen über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal nicht deutlich informiert habe. Sowohl durch die SIM-Lock-Sperre als auch durch das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Landgericht Bonn, Wettbewerbszentrale, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 228 CR 2013, 228
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Dokument-Nr. 17024
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