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Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012
67 T 227/11 -

Begriff "Zimmerlautstärke" nicht bestimmt genug

Verurteilung zur Einhaltung der "Zimmerlautstärke" nicht vollstreckungsfähig

Eine Verurteilung zur Einhaltung der "Zimmerlautstärke" beim Musik hören, ist nicht vollstreckungsfähig. Denn der Begriff "Zimmerlautstärke" ist nicht bestimmt genug. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Spandau verurteilte eine Vermieterin unter anderem dazu, dafür Sorge zu tragen, "dass Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt wird". Zur Erzwingung der Handlung hat das Amtsgericht gegen die Vermieterin ein Zwangsgeld festgesetzt bzw. hilfsweise Zwangshaft angeordnet. Dagegen legte sie Beschwerde ein.

Urteil des Amtsgerichts nicht vollstreckbar

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. die hilfsweise Anordnung von Zwangshaft sei nicht rechtens gewesen. Denn das Urteil des Amtsgerichts Spandau sei mangels Vollstreckungsfähigkeit kein ausreichender Vollstreckungstitel.

Mangelnde Bestimmtheit des Begriffs "Zimmerlautstärke"

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Begriff "Zimmerlautstärke" nicht bestimmt genug. Denn konkrete Grenzwerte, die nicht überschritten werden sollen, seien nicht angegeben worden. Aus dem Begriff selbst lassen sich ebenfalls keine Grenzwerte ableiten. Weder existiere eine gesetzliche Definition noch eine gefestigte Rechtsprechung, ab welchem Dezibelwert die Zimmerlautstärke überschritten werde. Wann die "Zimmerlautstärke" überschritten werde, sei also eine subjektive Wahrnehmung.

Urteil muss messbare Grenzwerte aufweisen

Jeder Vollstreckungstitel, so auch ein Urteil, müsse nach Auffassung des Landgerichts jedoch einen tatsächlichen messbaren Grenzwert aufweisen, der nicht überschritten werden dürfe. Erst dann werde er vollstreckungsfähig. Daran habe es hier gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Spandau, Beschluss vom 05.10.2011
    [Aktenzeichen: 14 C 23/11]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht

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Dokument-Nr.: 15194 Dokument-Nr. 15194

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Kommentare (2)

 
 
Paulina schrieb am 03.02.2021

Guten Tag,

Die Nachbarn in der Wohnung über mir betätigen ihren sog. Subwoover u.a. auch nachts, so daß ich nicht schlafen kann. Die Geräusche sind kaum wahrnehmbar, aber das endlose Gepoche raubt mir den letzten Nerv.

Gespräche - auch im freundlichen Rahmen- haben leider nicts gebracht. Sie sind der Meinung, ich sei überempfindlich.

Ich wohne in einer verkehrsreichen Straße und weder Bahn noch der Autoverkehr noch andere Nachbarn mit " gewöhnlichem" täglichen und nächtlichen Lärmaufkommen stören mich.- Nur dieses subtile Dauergehämmer dieses Subwoovers!

Einen Tinitus habe ich nicht.

Habe ich rechtliche Möglichkeiten im Zusammenhang mit Lärmbelästigung dagegen vorzugehen?

Mit freundlichen Grüßen A.Cremer

Beier antwortete am 28.12.2021

Haben Sie eine rechtliche Lösung erhalten.??

Ich habe als Mieter das gleiche Problem.

Können Sie mir die rechtliche Möglichkeit,

Lösung mitteilen.

MfG

Beier

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