wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.06.2022
67 S 90/22 -

Kündigung wegen in Mietwohnung begangener Straftaten setzt Täterschaft des Mieters oder Kenntnis des Mieters über strafbares Verhalten voraus

Kein Kündigungsrecht wegen Zurechnung des Verschuldens des Kindes auf Mieter

Wird in einer Mietwohnung eine Straftat begangen, so rechtfertigt dies nur dann die Kündigung der Mieter, wenn diese Täter der Straftat waren oder sie Kenntnis über das strafbare Verhalten hatten. Zwar kann den Mietern das Verschulden ihres Kindes über § 278 BGB zugerechnet werden, jedoch genügt dies für eine Kündigung nicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil der Sohn der Mieter einer Wohnung in Berlin in den Räumlichkeiten Straftaten aus dem Betäubungsmittelrecht begangen hatte, wurde den Mietern fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Da die Mieter die Kündigung nicht anerkannten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung der Wohnung bestehe nicht, da die Kündigungen unwirksam seien. Die in der Wohnung begangenen Betäubungsmitteldelikte rechtfertigen nur dann die Kündigung der Mieter, wenn die Mieter selbst Täter der Straftaten waren oder ihr Sohn die Straftaten in Kenntnis der Mieter begangen hätte. Beides habe die Vermieterin nicht nachweisen können.

Kein Kündigungsrecht wegen Zurechnung des Verschuldens des Kindes auf Mieter

Den Mietern falle nach Auffassung des Landgerichts allenfalls ein ihnen gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Ein solches wiege für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes und könne daher keine Kündigung rechtfertigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 8 C 252/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 739
GE 2022, 739

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32106 Dokument-Nr. 32106

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32106

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung