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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.08.2015
67 S 76/15 -

Mieterhöhung: Graffitis begründen kein wohnwertminderndes Merkmal

Kein überwiegend schlechtes Erscheinungsbild

Im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete stellen Graffiti im Treppenhaus kein wohnwertminderndes Merkmal dar. Ein überwiegend schlechtes Erscheinungsbild ist damit nicht verbunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte im Oktober 2013 der Vermieter einer Wohnung von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung im Sinne von § 558 BGB. Dies lehnten die Mieter jedoch unter anderem mit der Begründung ab, dass das Treppenhaus aufgrund der vorhandenen Graffitis als wohnwertmindernd zu berücksichtigen sei. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bestand

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Dem Vermieter habe gegenüber seinen Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn das wohnwertmindernde Merkmal "Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechten Zustand" sei nicht gegeben gewesen. Die Graffitis haben nicht genügt, um ein überwiegend schlechtes Erscheinungsbild anzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1599/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Graffiti | Hausflur | Treppenhaus | Mieterhöhungsverlangen | Wohnwert | Zustimmung
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1599
GE 2015, 1599

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Dokument-Nr.: 22094 Dokument-Nr. 22094

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