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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2022
67 S 7/22 -

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Keine vollständige Aufgabe des Gewahrsam an Wohnung durch Lagerung von persönlichen Gegenständen in Wohnung

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB kann auch bei einer Einzimmerwohnung bestehen. Der Mieter darf nur nicht vollständig den Gewahrsam an der Wohnung aufgeben. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er noch persönliche Gegenstände in einem Bereich der Wohnung lagert. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin wollte seine Wohnung für die Zeit eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts in der Zeit von Juni 2021 bis November 2022 untervermieten. In einem Bereich der Wohnung sollten persönliche Gegenstände des Mieters verbleiben. Zudem wollte er seinen Wohnungsschlüssel behalten. Da die Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigerten, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zu. Dabei sei es unerheblich, dass es sich um eine Einzimmerwohnung handelt. Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil des Wohnraums bei nachweisbaren berechtigten Interesse an Dritte zu überlassen. Zwar könne er nicht ein eigenes Zimmer für sich behalten, jedoch sei die Überlassung eines Teils des Wohnraums bereits gegeben, wenn er den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Dazu genüge es, wenn er einen Bereich in der Wohnung behält, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert und erst recht, wenn er noch im Besitz eines Schlüssels bleibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 15.12.2021
    [Aktenzeichen: 7 C 149/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einzimmerwohnung | Genehmigung | Zustimmung | Untermieter | Untervermietung | Untermiete
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 582
GE 2022, 582
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 345
WuM 2022, 345

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Dokument-Nr.: 31975 Dokument-Nr. 31975

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Kommentare (3)

 
 
Roland Berger schrieb am 18.07.2022

Sehr geehrter Herr Grützmacher,

vorab: Zwölf (!) Ortografiefehler, auch wenn sie überwiegend als Tippfehler einzuordnen sind, sind eine Schande.

Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Durchaus hat der Mieter (Mit-)Gewahrsam an der Einzimmerwohnung. Grundsätzlich sollte man vor einer Urteilsschelte das vollständige Urteil im Original lesen.

In den Gründen wird der Sachverhalt wie folgt wiedergegeben:

"Seine (des Mieters, Anm. d. Verf.) in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände sind im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode, ferner in einem am Ende des Flurs 1x1 m großen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm nutzbaren Bereich gelagert. Er ist weiter im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung.

Im Nachfolgenden (RN 23) wird festgestellt, daß dieser Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.

Den Gewahrsam des Mieters hat das LG sodann mit überzeugender Begründung bejaht.

Roland Berger schrieb am 18.07.2022

Sehr geehrter Herr Grützmacher,

vorab: Zwölf (!) Ortografiefehler, auch wenn sie überwiegend als Tippfehler einzuordnen sind, sind eine Schande.

Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Durchaus hat der Mieter (Mit-)Gewahrsam an der Einzimmerwohnung. Grundsätzlich sollte man vor einer Urteilsschelte das vollständige Urteil im Original lesen.

In den Gründen wird der Sachverhalt wie folgt wiedergegeben:

"Seine [des Mieters, Anm. d. Verf.] in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände sind im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode, ferner in einem am Ende des Flurs 1x1 m großen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm nutzbaren Bereich gelagert. Er ist weiter im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung.

Im Nachfolgenden (RN 23) wird festgestellt, daß dieser Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.

Den Gewahrsam des Mieters hat das LG sodann mit überzeugender Begründung bejaht.

Jörg Grützmacher schrieb am 18.07.2022

Guten Tag,

das von Ihnen besprochene Urteil des Landgerichts Berlin - 67. Mietberufungskammer - ist nicht rechtskräftig. Das landgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, so dass der Vermieter Revision gegen das Urteil eingelegt hat.

Das Berufungsurteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Gericht den Gewahrsamsbegriff verkannt hat. Auch wenn der Hauptmieter noch einzelne Gegenstände zurückgelassen haben mag, umfasst dieser Gewahrsam nicht den Mit-oder sogar Alleingewahrsam an der Wohnng mit ein. es get eben nicht um den gewahrsam an den in der Wohnung verbliebnen gegenständen, sondern allein um den Besitz an der Wohnung, den hat der Mieter einer Einzimmerwaohnung vollständig durch Überlassung desseleben an den Untermeiter vollständig aufgegeben. das Landgericht hat hier zwei unterschiedliche Sachverhalte einem einheitlichen Gewahrsam untergeordnet, das ist falsch, weswegen das Urteil auf die Revision hin aufzuheben sein dürfte.

Es wäre schön, wenn Sie Ihrer Kommmentierung noch hinzufügen würden, dass das Urteil eben noch nicht rechtskräftig ist. Denn andenrefalls könnten Mieter sich - möglichewrweise vertagswidrig - durch das Urteil der 67. Mietberufungskammer des LG Berlin ermutigt fühlen, ihre Einzimmerwohnung - möglicherweise sogar gewinnbringend - weiter zu vermieten, wenn sie darlegen, dass sich in der Wohnung noch ein Schrank befindet, den der Mieter sein Eigentum nennt.

Mit freundlichen Grüßen

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